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Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts

Hier finden Sie aktuelle Pressemitteilungen der Pressestellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt

Pressemitteilungen der Justiz

Weitere Prozessauftakte im Oktober

10.10.2022, Halle (Saale) – 028/2022

  • Landgericht Halle

Anstiftung zum Mord u.a. in Halle u.a.

Tag, Uhrzeit
11.10.22, 09:00 ; 28.10.22, 09:00 ; 18.11.22, 09:00 ; 01.12.22, 09:00 ; 06.12.22, 09:00 ; 09.12.22, 09:00 ; 12.12.22, 09:00 ; 16.12.22, 09:00 ; 19.12.22, 09:00 ; 05.01.23, 09:00 ; 09.01.23, 09:00

Raum 90

17 KLs 7/22

Dem im Dezember 1999 geborenen Angeklagten M. werden 17 Straftaten zu Last gelegt, der im Oktober 2000 geborenen Angeklagten B. 10 Straftaten.

Den Angeklagten wird jeweils gemeinschaftlicher Handel mit Betäubungsmitteln, versuchte Erpressung, gefährliche Körperverletzung, Nötigung und versuchte Nötigung sowie unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen.

Dem Angeklagten M. werden zudem u.a. Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur Brandstiftung mit Todesfolge in drei Fällen sowie Gefährdung des Straßenverkehrs, Bedrohung und Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen. Der Angeklagten B. werden zudem u.a. Bedrohung und versuchter Betrug vorgeworfen.

Im Februar 2022 soll es im Stadtgebiet Halle zu einem Verkehrsunfall durch den Zeugen H. gekommen sein. Die herbeigerufenen Polizeibeamten sollen dabei im Fahrzeug den Personalausweis des Angeklagten M. sowie eine größere Menge Betäubungsmittel aufgefunden haben. Dies soll zur Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten geführt haben. Dabei sollen bei der Angeklagten B. ca. 40 Gramm Cannabis aufgefunden worden sein, die die Angeklagten aufbewahrt haben sollen, um diese gewinnbringend zu verkaufen.

In der Folge soll es zu den weiteren angeklagten Taten gekommen sein. So soll der Angeklagte M. im April 2021 zwei Fahrzeuge des Zeugen H. sowie dessen Angehörigen in Halle in Brand gesetzt und dem Zeugen H. gedroht haben, diesen umzubringen. Ebenfalls im April sollen die Angeklagten den Zeugen H. aufgefordert haben, ihnen 20.000 EUR zu zahlen. Im Mai 2021 soll der Angeklagte M. die gesondert verfolgten B., A. K. und S. K. (Az.: 14 KLs 2/22) aufgefordert haben, in der Garage des Grundstücks der Familie H. ein Feuer zu legen, damit dieser weiter eingeschüchtert werde. In der Folge sollen die gesondert verfolgten B. und K. sich am 30.05.2021 in der Nacht zum Grundstück der Familie H1. in Halle (Saale) begeben und dort eine brennbare Flüssigkeit in der unmittelbar neben dem Wohnhaus befindlichen Garage sowie zwischen der Garage und dem Wohnhaus verteilt haben. Anschließend sollen sie die Flüssigkeit angezündet und sich entfernt haben. Der Zeuge H1. soll durch das Geräusch einer Verpuffung wach geworden und durch seine schnelle Reaktion das Feuer rechtzeitig gelöscht haben. Am 01.06.2021 sollen sich die gesondert Verfolgten im Auftrag des Angeklagte M. in der Nacht zum Grundstück der Familie H1. begeben und erneut eine brennbare Flüssigkeit in der Garage vergossen haben. Der Zeuge H1. soll erneut das Geräusch einer Verpuffung gehört, das Feuer bemerkt und noch rechtzeitig gelöscht haben. Am 02.06.2021 sollen sich die gesondert Verfolgten erneut im Auftrag des Angeklagten M. in der Nacht zum Wohnhaus der Familie H2 begeben und die in der Garage befindlichen Kraftfahrzeuge in Brand gesetzt haben. Das Feuer soll von den Kraftfahrzeugen auf die gesamte Garage und das Wohnhaus samt Nebengelassen übergegriffen haben. Sowohl das Wohnhaus als auch die Garage sollen vollständig niedergebrannt sein. Die dort wohnhafte Familie H2 soll nicht zu Schaden gekommen sein, weil sie sich in der Nacht nicht in dem Gebäude aufgehalten haben soll. Sowohl der Angeklagte M., als auch die gesondert Verfolgten, sollen zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass der Zeuge H. und seine Angehörigen zu Tode kommen.

Die Angeklagten haben überwiegend keine Angaben zur Sache gemacht. Sofern sie Angaben gemacht haben, so wurde die Tatbegehung bestritten. Dem Angeklagte M. droht eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Angeklagte B. war zur Tatzeit Heranwachsende, so dass je nach Reife auch die Anwendung von Jugendstrafrecht mit Sanktionen bis hin zu zehn Jahren Jugendstrafe in Betracht kommt.

 

Betäubungsmittelhandel u.a. in Halle u.a.

Tag, Uhrzeit
17.10.22, 08:30 ; 20.10.22, 08:30 ; 11.11.22, 10:00 ; 22.11.22, 13:00 ; 28.11.22, 14:00 ; 14.12.22, 15:00 ; 04.01.22, 13:00 ; 12.01.23, 08:30 ; 13.01.23, 11:00 ; 23.01.23, 08:30 ; 27.01.23, 08:30 ; 02.02.23, 14:00 ; 13.02.23, 08:30 ; 17.02.23, 08:30 ; 22.02.23, 08:30 ; 24.02.23, 08:30

Raum 53

3 KLs 11/22

Dem im Dezember 1987 geborenen Angeklagten D.S., dem im April 1984 geborenen Angeklagten W., dem im Juli 1989 geborenen Angeklagten R.S., dem im Januar 1992 geborenen Angeklagten P.S. und dem im Februar 1987 geborenen Angeklagten N. wird vorgeworfen, Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen getrieben zu haben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Den Angeklagten D.S. und W. wird darüber das Feilhalten von Falschgeld zur Last gelegt. Den Angeklagten P.S. und N. wird zudem unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen, in einem Fall davon bezüglich des Angeklagten N. in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz. Dem Angeklagten D.S. wird zudem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen vorgeworfen.

Die Angeklagten sollen sich zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag vor März 2020 entschlossen haben, Betäubungsmittel im Kilogrammbereich anzukaufen, um diese sodann gewinnbringend zu verkaufen. Dabei sollen die Angeklagten W., D.S. und R.S. Mobiltelefone des niederländischen Unternehmens EncroChat und die Angeklagten W. und D.S. später Mobiltelefone mit dem verschlüsselten Kommunikationsdienst SkyECC des kanadischen Unternehmens SkyGlobal genutzt haben, um möglichst unentdeckt zu bleiben. Es soll vereinbart gewesen sein, dass der Angeklagte W. die An- und Verkaufsgeschäfte organisiert, der Angeklagte D.S. die Geldeingänge kontrolliert und den Vorrat überwacht, der Angeklagte R.S. die Kurierfahrten übernimmt und die weiteren Angeklagten Depots zur Verfügung stellen und die Betäubungsmittel verpacken. So sollen sich die Angeklagten zwischen März 2020 und Januar 2022 in Halle und andernorts größere Mengen Marihuana - darunter wiederholt im zweistelligen Kilogrammbereich - zum zeitnahen Weiterverkauf verschafft und weiterverkauft haben. Durch den fortlaufenden Verkauf sollen die Angeklagten mindestens 2,76 Mio. EUR erlangt haben.

Bei Durchsuchungsmaßnahmen im Januar 2022 soll beim Angeklagte W. u.a. ein Autoschlüssel aufgefunden worden sein. In dem Fahrzeug sollen sich 797.820 EUR Bargeld befunden haben.

Der Angeklagte D.S. hat erklärt, nicht der Nutzer des EncroChat-Handys gewesen zu sein. Die übrigen Angeklagten haben sich bislang nicht zur Sache eingelassen. Im Fall einer Verurteilung droht den Angeklagten jeweils eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

 

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a. in Halle

Tag, Uhrzeit
18.10.22, 15:30 ; 07.11.22, 09:00 ; 15.11.22, 09:00 ; 25.11.22, 09:00 ; 30.11.22, 14:30 , 22.12.22, 09:00

Raum 123

10a KLs 7/22

Dem im August 1982 geborenen Angeklagten werden sechs Straftaten zur Last: Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall gefährliche Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Der Angeklagte soll zwischen Februar 2022 und März 2022 wiederholt grundlos Personen zum Teil auf der Straße mit der Faust geschlagen und in einem Fall gewürgt sowie mit beschuhten Füßen getreten haben. Im März 2022 soll der Angeklagte versucht haben, zwei Polizeibeamte zu schlagen, die zur Unterstützung seiner Behandlung in einem Fachkrankenhaus hinzugezogen worden sein sollen. Unter Vorhalt eines Messers soll der Angeklagte im April 2022 von einer Frau in Halle die Schlüssel für den geparkten Pkw gefordert haben. Die Frau soll dem Angeklagten die Schlüssel übergeben haben. Anschließend soll der Angeklagte ebenfalls unter Vorhalt des Messers das Handy der Frau gefordert haben. Als die Frau dem nicht nachgekommen sein soll, soll der in Begleitung des Angeklagten befindliche Hund der Rasse American Bulldogg der Frau gegen die Brust gesprungen sein. Die Frau soll daraufhin dem Angeklagten das Handy übergeben haben. Mit dem Auto soll der Angeklagte sodann öffentliche Straßen befahren haben, ohne über die erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen.

Der Angeklagte hat vor dem Haftrichter eingeräumt, im April Drogen konsumiert und das Auto, die Schlüssel und das Handy der Frau mitgenommen zu haben. Er habe das Auto und das Handy aber nicht behalten wollen. Es soll der dringende Verdacht bestehen, dass der Angeklagte zumindest die Tat vom April 2022 im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldunfähigkeit beging. Neben einer Freiheitsstrafe kommt daher auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

 

Betäubungsmittelhandel u.a. in Zeitz

Tag, Uhrzeit
24.10.22, 13:30 ; 07.11.22, 13:30 ; 18.11.22, 09:00 , 28.11.22, 09:00 , 02.12.22, 09:00

Raum 123

10a KLs 6/22

Dem im Oktober 1966 geborenen Angeklagten B. wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen.

Dem im Oktober 1980 geborenen Angeklagten S. und der im Juni 1986 geborenen Angeklagten K. wird Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen.

Im Februar 2022 soll der gesondert verfolgte D. auf einem Parkplatz in Osterfeld dem Angeklagten S., der als Kurierfahrer des Angeklagten B. tätig gewesen sein soll, einen Karton mit ca. 2.500 Gramm CBD-Hanf sowie ca. 100 Gramm Cannabis übergeben haben. Der Angeklagte S. soll den Karton nach Zeitz transportiert und an den Angeklagten B. an dessen Wohnanschrift übergeben haben. Der Angeklagte B. soll den Karton überprüft, einen Teil der Betäubungsmittel zum Eigenkonsum entnommen und anschließend den Karton zur Angeklagten K. in Zeitz gebracht haben. Die Angeklagte K. soll für den Angeklagten B. als Depothalterin agiert haben. Der Karton sowie eine geringere Menge Methamphetamin sollen bei einer Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten K. im März 2022 sichergestellt worden sein. Der Angeklagte B. soll im März 2022 zudem ca. 10 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum verwahrt haben. Der Angeklagte S. soll ebenfalls im März 2022 ca. 1,8 Gramm Cannabis, ca. 2 Gramm eines Marihuana-Tabak-Gemisches und zwei Ecstasy-Tabletten zum Eigenkonsum verwahrt haben.

Die Angeklagten B. und S. haben den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die Beihilfe hierzu bestritten. Die Angeklagte K. hat keine Angaben zur Sache gemacht. Im Fall einer Verurteilung droht dem Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Den Angeklagten K. und S. droht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten.

Mit Beschluss vom 06.10.2022 hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten S. zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz