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Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts

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Pressemitteilungen der Justiz

Entscheidung des Landesverfassungsgerichts in dem Verfahren über die kommunale Verfassungsbeschwerde zu § 12 Zensusausführungsgesetz

16.01.2023, Dessau-Roßlau – 002/2023

  • Landesverfassungsgericht

Aktenzeichen: LVG 6/22

Das Landesverfassungsgericht hat mit heute verkündetem Urteil die kommunale Verfassungsbeschwerde der Städte Sangerhausen, Haldensleben und Merseburg gegen die Regelung über den Mehrbelastungsausgleich nach § 12 Zensusausführungsgesetz zurückgewiesen.
Die beschwerdeführenden Städte gehören zum Kreis der Gemeinden des Landes, denen durch das Zensusausführungsgesetz die örtliche Durchführung des Zensus übertragen worden ist. Sie wandten sich mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht mit der Begründung, dass die mit der Durchführung des Zensus 2022 verbundene finanzielle Belastung nicht angemessen ausgeglichen werde; § 12 Zensusausführungsgesetz berücksichtige nicht hinreichend die tatsächlichen Kosten des personellen und organisatorischen Verwaltungsaufwands.
Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren von der Landesverfassung garantierten Rechten verletzt. Es folgte den Beschwerdeführerinnen in der Bewertung, dass die Verpflichtung der Gemeinden, den Zensus durchzuführen und hierfür Erhebungsstellen einzurichten und zu unterhalten, eine neue Aufgabenübertragung darstelle, die eine angemessene Kostendeckungsregelung erforderte. Denn diese Aufgabenübertragung habe zu einer Mehrbelastung der Gemeinden geführt. Allerdings habe der Gesetzgeber mit § 12 Zensusausführungsgesetz eine solche angemessene Kostendeckungsregelung getroffen. Hierzu musste der Gesetzgeber die (finanziellen) Auswirkungen der Aufgabenübertragung bestmöglich prognostizieren. Er habe sich dafür eines Kalkulationsschemas bedient, das nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts ein nachvollziehbares und taugliches Instrument zur Ermittlung der Mehrbelastung für die Kommunen darstellte. Denn es basiere auf der Fachkenntnis des Verbunds der statistischen Landesämter und auf Erfahrungen mit einem vergleichbaren Kalkulationsschema, das zur Ermittlung des Kostenaufwands im Rahmen des Zensus 2011 eingesetzt worden war. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Berechnungsschema für die Prognoseentscheidung fehlerhaft oder anderweitig nicht geeignet gewesen wäre, sah das Landesverfassungsgericht nicht.
Das Landesverfassungsgericht bewertete die angegriffene Regelung auch im Übrigen als transparent, nachvollziehbar und angemessen. Einwendungen der Beschwerdeführerinnen, wonach der tatsächliche Kostenaufwand deutlich über dem von dem Gesetzgeber prognostizierten Auf-wand gelegen habe, wies es zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Ursachen für einen höheren Aufwand (und damit die Erforderlichkeit von Mehrausgaben) nicht nachvollziehbar begründet seien.

Pressereferentin: Richterin am Landgericht Ana Bischoff
(0340/202-1482)

 

Impressum:
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Willy-Lohmann-Str. 29
06844 Dessau-Roßlau
Tel: 0340 202-1482
Fax: 0340 202-1560
Mail: presse.lverfg@justiz.sachsen-anhalt.de
Web: www.verfassungsgericht.sachsen-anhalt.de

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