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Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts

Hier finden Sie aktuelle Pressemitteilungen der Pressestellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt

Pressemitteilungen der Justiz

LVG 5/23 und LVG 6/23

Verkündung einer Entscheidung in den Verfahren LVG 5/23 und LVG 6/23 (kommunale Verfassungsbeschwerden zum Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunal-rechtlicher Vorschriften - FAG-ÄndG - vom 4. April 2022, GVBI. LSA S. 78 f.)

21.01.2025, Dessau-Roßlau – 002/2025

  • Landesverfassungsgericht

Das Landesverfassungsgericht hat mit Urteilen vom heutigen Tag über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Städte Hecklingen und Nienburg (LVG 5/23) sowie über eine kommunale Verfassungsbeschwerde des Salzlandkreises (LVG 6/23) entschieden. Es hat die Verfassungsbeschwerde der Städte zurückgewiesen. Die Städte seien nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährten Selbstverwaltungsrecht, das sich auch auf den Finanzausgleich erstrecke (Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 LVerf), verletzt. Die Verfassungsbeschwerde des Landkreises hatte zu einem Teil Erfolg.

Da der Gesetzgeber das angegriffene Gesetz, soweit es die Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2023 betraf, zwischenzeitlich geändert hatte, hat das Landesverfassungsgericht in der Sache nur noch über die angegriffenen Regelungen zum Finanzausgleich für das Jahr 2022 entschieden.

Die beschwerdeführenden Kommunen hatten mit Hinweis auf ihre Haushaltslage geltend gemacht, das System des kommunalen Finanzausgleichs sei insgesamt unzureichend. Im Einzelnen stellten sie neben der Finanzausgleichsmasse an sich Regelungen zur Auftragskostenpauschale und zu den Schlüsselzuweisungen zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung sowie zum Ausgleichsstock und zur Investitionspauschale.

1. LVG 5/23

Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass es dem Gesetzgeber freistehe, den kommunalen Finanzbedarf anhand einer Auswertung der tatsächlich von den Kommunen geleisteten Ausgaben zu ermitteln, soweit diese Ausgaben auf die für die angemessene Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel schließen lassen. Für die Bemessung und Deckung des kommunalen Finanzbedarfs stehe dem Gesetzgeber eine weite Einschätzungs- und Gestaltungsprärogative zu. Das Landesverfassungsgericht habe die Entscheidungen des Gesetzgebers allein daraufhin zu überprüfen, ob sie im Ansatz oder in der Methode offensichtlich fehlerhaft und eindeutig widerlegbar sind oder verfassungsrechtlichen Wertungen widersprechen. Dies sei vorliegend nicht der Fall bzw. nicht maßgeblich.

Selbst methodische Fehler in der prognostischen Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs verletzten den Anspruch der Kommunen aus Art. 88 LVerf nicht, wenn diese Fehler in der tatsächlichen Entwicklung des kommunalen Finanzbedarfs so ausgeglichen würden, dass die Kommunen im Ergebnis insgesamt über die Finanzmittel verfügten, die nach fehlerfreier Ermittlung zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, so das Landesverfassungsgericht. Dies betraf insbesondere die Ermittlung des Bedarfs in Bezug auf die Personalauszahlungen, weil der Gesetzgeber (auch) insoweit der Prognose einen (inflationsbereinigten) Durchschnitt der Kosten der vergangenen Jahre zugrunde gelegt habe, der jedoch nicht berücksichtige, dass Personalkosten grundsätzlich stiegen, nicht jedoch sinken (anders als etwa die sonstigen konsumtiven Auszahlungen, der sonstige Nettotransfer, die Umlagen und Tilgungsleistungen, deren Höhe in manchen Jahren steige, in anderen sinke). Dies sei im Ergebnis jedoch unschädlich, weil die tatsächlichen Steuereinnahmen, die deutlich über den prognostizierten Steuereinnahmen lagen, dieses Defizit kompensierten. 

Dasselbe gelte, soweit die an sich verfassungsrechtlich zu beanstandende Prognose durch die später eingetretene Entwicklung tatsächlich bestätigt worden ist (so in Bezug auf den Nettotransfer).

Für die Zukunft hat das Landesverfassungsgericht dem Gesetzgeber damit Hinweise zur verfassungsgemäßen Prognosebildung gegeben, auch wenn die Mängel im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich waren.

2. LVG 6/23

Auf die kommunale Verfassungsbeschwerde des Salzlandkreises hat das Landesverfassungsgericht (neben der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde im Übrigen mit inhaltlich entsprechender Begründung wie im Verfahren LVG 5/23) Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 4, Nrn. 6, 7, 8, 9, Nr. 10 Buchst. a und 11 Buchst. a und d FAG-ÄndG als mit dem Selbstverwaltungsrecht (Finanzausgleich) insoweit für unvereinbar erklärt, „als die den darin festgesetzten Beträgen zugrundeliegende Berechnung der Finanzausgleichsmasse für 2022 in der Fortschreibung der Personalauszahlungen bei den Landkreisen hinter einer folgerichtigen Ermittlung der Ausgangswerte zurückbleibt.“

Entscheidend war hier, dass die Personalkosten auf nicht vertretbare Weise prognostiziert wurden und sich dieser Fehler – anders als im Verfahren LVG 5/23 – auch nicht durch Bestätigung der Prognose beziehungsweise entsprechende Kompensation aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen als unerheblich erwies.

Impressum:
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Willy-Lohmann-Str. 29
06844 Dessau-Roßlau
Tel: 0340 202-1482
Fax: 0340 202-1560
Mail: presse.lverfg@justiz.sachsen-anhalt.de
Web: www.verfassungsgericht.sachsen-anhalt.de

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