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(FG LSA) Einkommensteuer: Regelmäßige Arbeitsstätte von Arbeitnehmern mit Fahrtätigkeit
14.10.2015, Dessau-Roßlau – 1
- Finanzgericht
Mit Urteil vom 20. April 2015 (1 K 362/14) hat der 1. Senat des
Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (FG) entschieden, dass bei einem
Beamten der Autobahnpolizei, der arbeitstäglich seine Dienststelle anfährt und den
Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen auf einem abgegrenzten Bereich des
öffentlichen Verkehrswegenetzes Streife fährt, die Polizeidienststelle seine
regelmäßige Arbeitsstätte bzw. das Einsatzgebiet eine weiträumige regelmäßige
Arbeitsstätte darstellt. Im Ergebnis konnte der Polizist für seine Fahrten zur
Polizeidienststelle nur die sog. Entfernungspauschale (0,30 ? pro
Entfernungskilometer) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich
absetzen. Verwehrt blieb dem Kläger dagegen ein weitergehender Abzug von Fahrtkosten
pro tatsächlich gefahrene Kilometer und die täglichen Verpflegungsmehraufwandspauschalen nach Dienstreisegrundsätzen.
Zum Volltext der Entscheidung
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Az.
des Bundesfinanzhofes (BFH) lautet VI R 32/15.
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