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(LAG LSA) Weitergeltung der Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) bei einem Personalübergang von der Bundesagentur für Arbeit auf kommunale Träger

03.09.2013, Halle (Saale) – 3

  • Landesarbeitsgericht

Arbeitsgericht Stendal - Urteil vom 27.06.2013

Das Arbeitsgericht Stendal hatte darüber zu befinden, welche arbeitsvertraglichen Regelungen bei einem Personalübergang von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger gelten.
Der Kläger stand in einem Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit. In dem Arbeitsvertrag wurde auf den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) verwiesen. Zum 01.01.2012 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf den Beklagten, der als kommunaler Träger die Aufgaben nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) wahrnimmt.

Nach den bei dem Beklagten geltenden tariflichen Vorschriften (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) besteht eine 40-Stunden-Woche. Der Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit sieht hingegen nur eine 39-Stunden-Woche vor.

Der Kläger begehrte die Zahlung finanziellen Ausgleichs von 1 Arbeitsstunde pro Woche seit dem 01.01.2012.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.

Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme gilt der Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit nach dem Personalübergang auch im Verhältnis des Klägers zum Beklagten. Das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Tarifvertrag im öffentlichen Dienst und dem arbeitsvertraglich geltenden Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit sei nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips zu lösen. Hiernach gelte die für den Kläger günstigere 39-Stunden-Woche. Arbeitsgericht Stendal - Urteil vom 27.06.2013 - Az.: 1 Ca 1218/12

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Berufungsaktenzeiche lautet: 3 Sa 374/13.

Engshuber
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