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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Rückzahlungspflicht bei
Falschangaben des Bevollmächtigten

23.12.2008, Halle (Saale) – 12

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 012/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 012/08

 

 

 

Halle, 19. Dezember 2008

 

 

 

(LSG LSA) Rückzahlungspflicht bei

Falschangaben des Bevollmächtigten

 

 

 

 

 

Macht der Bevollmächtigte einer Versicherten bei der

Rentenantragstellung unrichtige Angaben, und wird eine deshalb falsch

berechnete Rente später zurückgefordert, kann der Rentenbezieher sich nicht auf

Unkenntnis berufen.

 

 

 

Der Sohn der damals 83-jährigen Versicherten hatte 1993

für sie eine gesetzliche Witwenrente beantragt und den Bezug einer Unfallrente

verschwiegen. Als der Rentenversicherungsträger acht Jahre später davon erfuhr,

war eine Überzahlung von 35.000 Euro aufgelaufen. Wegen des Alters der

Versicherten forderte er aber nur 20.000 Euro zurück.

 

 

 

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die dagegen

gerichtete Klage der Versicherten abgewiesen. Das Gericht sei überzeugt, dass

der - mittlerweile verstorbene - Sohn damals vorsätzliche Falschangaben gemacht

habe und die fehlerhafte Rentenhöhe erkennen konnte. Sein Verhalten als

Bevollmächtigter sei der Versicherten zuzurechnen; auf ihre Kenntnis komme es

daher nicht an. Der Rentenversicherungsträger habe bei der Rückforderung die

Interessen der Versichertengemeinschaft sowie die persönliche, soziale und

wirtschaftliche Situation der Versicherten berücksichtigt.

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. 11.

2008 (L 3 R 28/08), nicht rechtskräftig.

 

 

 

 

 

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