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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Kein BMW-Leasing bei
"Hartz IV"

30.07.2009, Halle (Saale) – 7

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 007/09

 

 

 

Halle, 30. Juli 2009

 

 

 

(LSG LSA) Kein BMW-Leasing bei

"Hartz IV"

 

 

 

 

 

Wer seinen Lebensunterhalt nicht ganz aus seinem Einkommen

bestreiten kann, hat Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Er

muss aber alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern.

 

 

 

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat jetzt

beschlossen, dass die Ausgaben eines selbstständigen Videothek- und

Bistrobetreibers für einen geleasten BMW 525d nicht von seinem erzielten Gewinn

absetzbar sind. Die Fahrzeugkosten hatten fast die Hälfte der Einkünfte

ausgemacht. Von den Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb dürften nur die

notwendigen Betriebsausgaben abgezogen werden, bevor ergänzend Hartz IV-Leistungen

gezahlt werden. Der Wagen sei für den Betrieb nicht erforderlich gewesen. Ein

PKW der gehobenen Mittelklasse passe nach Meinung des Gerichts auch nicht zu

den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen. Es müssten also zunächst

die Gewinne - ohne Abzug der Kosten für den BMW - zum Lebensunterhalt verwendet

werden, bevor der Staat einspringt.

 

 

 

Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni

2009, L 5 AS 143/09 B ER, rechtskräftig.

 

 

 

Hintergrund:

 

Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige

Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und

Heizung.

 

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen

Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,

vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu

berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

 

 

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 1 SGB II i.V.m. § 3 Alg II-VO sind

ab dem 1. Januar 2008 bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger

Tätigkeit nicht mehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

Vielmehr bestimmt § 3 Abs. 2 Alg II-VO, dass von den Betriebseinnahmen die im

Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne

Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Pressesprecher: VRLSG Carsten Schäfer

Thüringer Straße 16

06112 Halle

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Fax: (0345) 220-2103 und -2104

E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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