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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Keine
Sozialversicherungspflicht bei Scheinarbeitsvertrag

22.01.2010, Halle (Saale) – 1

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 001/10

 

 

 

Halle, 22. Januar 2010

 

 

 

(LSG LSA) Keine

Sozialversicherungspflicht bei Scheinarbeitsvertrag

 

 

 

 

 

Wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, obwohl die

Tätigkeit erst gar nicht aufgenommen werden soll, liegt keine

sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es besteht dann auch kein

Anspruch auf Versicherungsleistungen.

 

 

 

Eine - zwischenzeitlich verstorbene - Klägerin hatte nach

Bekanntwerden einer schweren Krebserkrankung noch im Krankenhaus mit ihrem

selbstständig tätigen Ehemann einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sie sollte

als leitende Angestellte mit einem sehr hohen Gehalt arbeiten. Die zuständige

Krankenkasse hatte zunächst antragsgemäß eine sozialversicherungspflichtige

Beschäftigung bestätigt, ohne von der Erkrankung zu wissen. Wegen ihrer

Arbeitsunfähigkeit konnte die Klägerin jedoch von Anfang an gar nicht arbeiten,

und ein Gehalt wurde auch nur kurzzeitig gezahlt. Die Krankenkasse nahm nach

Kenntnis dieser Umstände ihre Bestätigung der Sozialversicherungspflicht

zurück.

 

 

 

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die dagegen

gerichtete Klage abgewiesen und die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt.

Die Richter sind zu der Auffassung gekommen, die Klägerin habe arglistig

getäuscht. Der Arbeitsvertrag sei in der Absicht geschlossen worden, die

Tätigkeit aufgrund der schweren Erkrankung gar nicht anzutreten oder alsbald

wieder aufzugeben. Deshalb habe die Krankenkasse ihre Bestätigung der

Sozialversicherungspflicht zurücknehmen dürfen.

 

 

 

Landesozialgericht

Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2009, L 10 KR 20/04, rechtskräftig.

 

 

 

 

 

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