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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Hartz IV und private
Krankenversicherung

31.05.2010, Halle (Saale) – 5

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 005/10

 

 

 

Halle, 31. Mai 2010

 

 

 

(LSG LSA) Hartz IV und private

Krankenversicherung

 

 

 

 

 

Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht und weiter privat

krankenversichert bleibt, hat Anspruch auf einen Zuschuss. Dieser ist auf den

Betrag beschränkt, den die ARGE an eine gesetzliche Krankenkasse zu zahlen

hätte. Soweit der Zuschuss für die Versicherungsprämie nicht ausreicht, muss

der Leistungsbezieher den Restbeitrag selbst bezahlen.

 

 

 

Ein im Normaltarif privat versicherter Leistungsbezieher

verlangte die Zahlung seiner vollen Versicherungsprämien. Das

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat den Antrag abgelehnt. Es sei zumutbar,

aus dem Normaltarif in den Basistarif der privaten Krankenversicherung zu

wechseln. Zwar könne mit dem Zuschuss auch diese Versicherungsprämie nicht

aufgebracht werden. Jedoch dürfe dem Leistungsbezieher in dem Basistarif wegen

Beitragschulden nicht gekündigt werden und er behalte den vollen

Versicherungsschutz. Eine Vorfinanzierung von Arztrechnungen sei dann auch

nicht notwendig. Selbst nach einem Ende des Leistungsbezugs dürfe im Basistarif

keine Kündigung wegen aufgelaufener Schulden erfolgen.

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.

April 2010, L 2 AS 16/10 B ER, rechtskräftig.

 

 

 

Hintergrund :

 

Der Höchstbeitrag für die private Krankenversicherung im

Basistarif für Hilfebezieher nach dem SGB II beträgt für das Jahr 2010 290,63

Euro monatlich. Der Zuschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für

2010 126,05 Euro monatlich.

 

 

 

§ 12 Abs. 1c VAG:

 

Der Beitrag für den Basistarif ¿ darf den Höchstbeitrag

der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; ¿ Entsteht allein durch

die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 ¿ Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten

oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die

Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte.¿ Besteht auch bei einem ¿ verminderten

Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches

Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder

Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen

Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig

von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder

Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger

zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der

gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.

 

 

 

§ 193 Abs. 6 VVG:

 

Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach

Absatz 3 genügenden Versicherung (=Basistarif) mit einem Betrag in Höhe von

Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu

mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als

der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen

fest. ...

 

 

 

Das Ruhen endet, wenn ¿ der Versicherungsnehmer ¿

hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird.

... Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten

nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so

wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Pressesprecher: VRLSG Carsten Schäfer

Thüringer Straße 16

06112 Halle

Tel: (0345) 220-2113

Fax: (0345) 220-2103 und -2104

E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Landessozialgericht Sachsen-AnhaltPressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lsg.sachsen-anhalt.de