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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Halbwaisenrente für
Stiefkinder

09.12.2010, Halle (Saale) – 11

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 011/10

 

 

 

Halle, 7. Dezember 2010

 

 

 

(LSG LSA) Halbwaisenrente für

Stiefkinder

 

 

 

 

 

Eine Halbwaisenrente wird nur

gezahlt, wenn das Stiefkind zuletzt für längere Zeit in den Haushalt des

verstorbenen Stiefelternteils aufgenommen war. Dies erfordert eine familiäre

Bindung, eine gemeinsame Wohnung und finanzielle Zuwendungen.

 

 

 

Das Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt hat die Klage eines schwerbehinderten Klägers endgültig

abgewiesen, weil keine Haushaltsaufnahme mehr vorgelegen habe. Der auf Montage

beschäftigte Stiefvater sei eineinhalb Jahre vor seinem Tod in eine eigene

Wohnung gezogen. Zwar habe er sich nach Meinung der Richter weiter fürsorglich

um den Kläger gekümmert. Auch habe er vor seinem Tod beschlossen, wieder

zurückzuziehen. Jedoch scheide ein Rentenanspruch deshalb aus, weil er seit dem

Auszug nicht mehr zum Unterhalt des Klägers beigetragen habe. Dieser habe von

Sozialhilfe gelebt. Zweck der Halbwaisenrente sei jedoch der Ersatz des mit dem

Tod entfallenden Unterhalts.

 

 

 

Landesozialgericht Sachsen-Anhalt,

Urteil vom 23. Juni 2010, L 3 R 212/08, rechtskräftig.

 

 

 

Impressum:

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Pressesprecher: VRLSG Carsten Schäfer

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Fax: (0345) 220-2103 und -2104

E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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