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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Wer bekommt die
"Hausfrauenentschädigung"?

10.01.2012, Halle (Saale) – 11

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 011/11

 

 

 

Halle, 23. November 2011

 

 

 

(LSG LSA) Wer bekommt die

"Hausfrauenentschädigung"?

 

 

 

 

 

Diese Frage stellte sich wegen der

Höhe der Entschädigung eines Klägers für einen zweistündigen Gerichtstermin.

Sein persönliches Erscheinen war angeordnet worden. Der arbeitslose Hartz

IV-Bezieher führte den Haushalt für Lebensgefährten und Mutter. Zunächst wurde

eine Zeitaufwandsentschädigung von 3 ?/Stunde festgelegt, weil der Kläger keine

Einkünfte habe. Das war ihm zu wenig. Das angerufene Gericht erhöhte daraufhin

den Stundensatz auf 12 ?. Nach dem Gesetz komme es nur darauf an, dass man den

Haushalt führe und nicht erwerbstätig sei. Daran ändere der Bezug von

Erwerbsersatzeinkommen nichts. Berufstätige Kläger mit geringem Einkommen

könnten allerdings benachteiligt sein, wenn sie einen geringeren Bruttolohn

erhielten.

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,

Beschluss vom 18. November 2011, L 4 P 18/09, rechtskräftig

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

Sozialgerichtsgesetz

 

§ 191

 

Ist das persönliche Erscheinen eines

Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und

Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; ...

 

 

 

Justizvergütungs- und

-entschädigungsgesetz

 

§ 21 Entschädigung für Nachteile bei

der Haushaltsführung

 

Zeugen, die einen eigenen Haushalt

für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der

Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder

wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen

täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. ?

 

 

 

§ 22 Entschädigung für

Verdienstausfall

 

Zeugen, denen ein Verdienstausfall

entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen

Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden

Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 Euro

beträgt. ?

 

 

 

Impressum:

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Pressesprecher: VRLSG Carsten Schäfer

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06112 Halle

Tel: (0345) 220-2113

Fax: (0345) 220-2103 und -2104

E-Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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