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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Landessozialgericht korrigiert Hartz IV-Richtlinien zu Unterkunftskosten

20.12.2018, Halle (Saale) – 1

  • Landessozialgericht

 

 

Das

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle hat Richtlinien der Stadt Halle und

des Landkreises Wittenberg korrigiert, mit denen die Höhe der Hartz

IV-Leistungen für Unterkunftskosten geregelt wurde. Nach Auffassung des

Gerichts waren die dort festgelegten Grenzwerte für die Übernahme von Miet-

oder Eigenheimkosten teilweise zu niedrig. Betroffen sind Regelungen aus der Zeit

von 2011 bis 2014.

 

 

 

Für

den Landkreis Wittenberg hat der 4. Senat des Gerichts entschieden, dass

zwischen den Wohnkosten in Lutherstadt Wittenberg und denen im übrigen

Landkreis zu unterscheiden sei, weil hier erhebliche Unterschiede bestünden.

Bei einem allein wohnenden Hartz IV-Empfänger in Lutherstadt Wittenberg hatte

der Landkreis in den Jahren 2011 und 2012 eine Bruttokaltmiete von maximal

273,50 ? pro Monat als angemessen anerkannt. Diesen Wert befand das

Landessozialgericht als zu niedrig; angemessen seien in dieser Zeit bis zu

279,50 ? gewesen. Die Grenzwerte für Haushalte mit mehreren Personen in

Lutherstadt Wittenberg hat der Senat dagegen gebilligt. Zu einem anderen

Ergebnis kam er jedoch für das übrige Kreisgebiet: Dort hat er sämtliche in der

Richtlinie festgelegten Werte der Jahre 2011 und 2012 beanstandet (Az.: L 4 AS

676/15; L 4 AS 680/15; L 4 AS 512/16).

 

 

 

In

der Stadt Halle galt ab Oktober 2013 eine Regelung, wonach das Jobcenter bei

einem Ein-Personen-Haushalt maximal eine Bruttokaltmiete von 286 ? pro Monat

übernommen hat. Der 2. Senat des Landessozialgerichts hat diesen Wert

korrigiert: Für die Zeit bis einschließlich Juni 2014 hielt er einen Betrag von

303 ? pro Monat für angemessen, ab Juli 2014 einen Betrag von 311,45 ? (Az.: L

2 AS 442/15, L 2 AS 543/15).

 

 

 

Demgegenüber

hatte der 5. Senat des Landessozialgerichts bereits in der Vergangenheit

Richtlinien der Landkreise Harz (Az.: L 5 AS 201/17) und Börde (Az.: L 5 AS

408/17) sowie des Salzlandkreises (Az.: L 5 AS 376/16) gebilligt.Hintergrund:

 

 

 

Empfänger von Hartz

IV-Leistungen erhalten neben dem sogenannten Regelbedarf auch Leistungen für

ihre Unterkunfts- und Heizkosten. Während die Höhe des Regelbedarfs bundesweit

einheitlich festgelegt ist (derzeit 416 ? pro Monat für einen Alleinstehenden),

werden die Kosten der Unterkunft übernommen, soweit sie ?angemessen? sind. Bis

zu welcher Höhe dies der Fall ist, hängt vom den örtlichen Gegebenheiten ab.

Deshalb müssen die Kreise und kreisfreien Städte ihren Wohnungsmarkt

untersuchen und auf der Grundlage eines ?schlüssigen Konzepts? Grenzwerte

festlegen. Diese müssen die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen

Wohnungsmarkt realistisch abbilden.

 

 

 

Die angeführten Entscheidungen können kostenlos im Internet unter

www.landesrecht.sachsen-anhalt.de abgerufen werden.

 

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