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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
(LSG LSA) Hartz IV und private
Krankenversicherung
31.05.2010, Halle (Saale) – 5
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/10
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 005/10
Halle, 31. Mai 2010
(LSG LSA) Hartz IV und private
Krankenversicherung
Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht und weiter privat
krankenversichert bleibt, hat Anspruch auf einen Zuschuss. Dieser ist auf den
Betrag beschränkt, den die ARGE an eine gesetzliche Krankenkasse zu zahlen
hätte. Soweit der Zuschuss für die Versicherungsprämie nicht ausreicht, muss
der Leistungsbezieher den Restbeitrag selbst bezahlen.
Ein im Normaltarif privat versicherter Leistungsbezieher
verlangte die Zahlung seiner vollen Versicherungsprämien. Das
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat den Antrag abgelehnt. Es sei zumutbar,
aus dem Normaltarif in den Basistarif der privaten Krankenversicherung zu
wechseln. Zwar könne mit dem Zuschuss auch diese Versicherungsprämie nicht
aufgebracht werden. Jedoch dürfe dem Leistungsbezieher in dem Basistarif wegen
Beitragschulden nicht gekündigt werden und er behalte den vollen
Versicherungsschutz. Eine Vorfinanzierung von Arztrechnungen sei dann auch
nicht notwendig. Selbst nach einem Ende des Leistungsbezugs dürfe im Basistarif
keine Kündigung wegen aufgelaufener Schulden erfolgen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.
April 2010, L 2 AS 16/10 B ER, rechtskräftig.
Hintergrund :
Der Höchstbeitrag für die private Krankenversicherung im
Basistarif für Hilfebezieher nach dem SGB II beträgt für das Jahr 2010 290,63
Euro monatlich. Der Zuschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für
2010 126,05 Euro monatlich.
§ 12 Abs. 1c VAG:
Der Beitrag für den Basistarif ¿ darf den Höchstbeitrag
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; ¿ Entsteht allein durch
die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 ¿ Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten
oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die
Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte.¿ Besteht auch bei einem ¿ verminderten
Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen
Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig
von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger
zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der
gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.
§ 193 Abs. 6 VVG:
Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach
Absatz 3 genügenden Versicherung (=Basistarif) mit einem Betrag in Höhe von
Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu
mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als
der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen
fest. ...
Das Ruhen endet, wenn ¿ der Versicherungsnehmer ¿
hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird.
... Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten
nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so
wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt.
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