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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
(LSG LSA) Hohe Hürden für Sonderparkberechtigung
24.04.2013, Halle (Saale) – 4
- Landessozialgericht
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Ohne
Erfolg klagte ein Oberschenkelamputierter, der aufgrund von Behinderungen im
Bereich beider Arme ständig auf zwei Unterstützen angewiesen ist, auf die Erteilung
des Merkzeichens "aG". Dieses ist Voraussetzung für eine
Sonderparkberechtigung und setzt eine außergewöhnliche Gehbehinderung voraus.
Man darf also nur mit fremder Hilfe oder nur mit größter Anstrengung kurze
Wegstrecken außerhalb des Autos zurücklegen können. Ein Gehvermögen von 100 m
ohne wesentliche Pausen reiche nach Auffassung der Richter dafür nicht aus. Das
gelte auch, wenn die Autotür behinderungsbedingt zum Aussteigen voll geöffnet
werden müsse. Denn die Sonderparkberechtigung diene nicht der Erleichterung des
Ein- und Aussteigens, sondern solle schwerstbehinderte Menschen möglichst nah
an ihr Ziel fahren lassen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. September 2012, L 7 SB 29/10, rechtskräftig
Hintergrund:
Anspruchsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen "aG" ist § 69 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches
Neuntes Buch ? Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch
gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen
gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen
"aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung).
Nach Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als
schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen
anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder
Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen
können. Dazu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen,
oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel-
oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach
versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem
vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen,
wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er
sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2
erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufgeführten
schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann.
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