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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Hohe Hürden für Sonderparkberechtigung

24.04.2013, Halle (Saale) – 4

  • Landessozialgericht

 

 

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Ohne

Erfolg klagte ein Oberschenkelamputierter, der aufgrund von Behinderungen im

Bereich beider Arme ständig auf zwei Unterstützen angewiesen ist, auf die Erteilung

des Merkzeichens "aG". Dieses ist Voraussetzung für eine

Sonderparkberechtigung und setzt eine außergewöhnliche Gehbehinderung voraus.

Man darf also nur mit fremder Hilfe oder nur mit größter Anstrengung kurze

Wegstrecken außerhalb des Autos zurücklegen können. Ein Gehvermögen von 100 m

ohne wesentliche Pausen reiche nach Auffassung der Richter dafür nicht aus. Das

gelte auch, wenn die Autotür behinderungsbedingt zum Aussteigen voll geöffnet

werden müsse. Denn die Sonderparkberechtigung diene nicht der Erleichterung des

Ein- und Aussteigens, sondern solle schwerstbehinderte Menschen möglichst nah

an ihr Ziel fahren lassen.

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. September 2012, L 7 SB 29/10, rechtskräftig

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

Anspruchsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen

für das Merkzeichen "aG" ist § 69 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches

Neuntes Buch ? Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch

gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von

Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen

gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des

Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher

Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen

"aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung).

Nach Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als

schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen

anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder

Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen

können. Dazu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,

Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig

Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen,

oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel-

oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach

versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem

vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen,

wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er

sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2

erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufgeführten

schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann.

 

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