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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Nichteheliche Lebensgemeinschaften auf dem Prüfstand der Sozialgerichte

27.03.2006, Halle (Saale) – 3

  • Landessozialgericht

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/06

 

Halle, 16. März 2006

 

(LSG LSA) Nichteheliche Lebensgemeinschaften auf dem Prüfstand der Sozialgerichte

 

Die Sozialgerichte des Landes Sachsen-Anhalt haben seit der Einführung des Arbeitslosengeldes II häufig zu klären, wann bei gemeinsam wohnenden Männern und Frauen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Dann ist nämlich das Einkommen des Partners bei der wirtschaftlichen Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Eine Anrechnung kann dazu führen, dass nur geringe oder gar keine Leistungen zum Lebensunterhalt bewilligt werden. Außerdem kann bei einer Ablehnung von Arbeitslosengeld II der Sozialversicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung entfallen. Die Familienversicherung ist nämlich nur für verheiratete Ehepartner vorgesehen.

 

Generell reicht das bloße Zusammenleben von Mann und Frau als reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft noch nicht aus, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anzunehmen. Auch aus den sexuellen Beziehungen dürfen keine Rückschlüsse gezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die Beziehung auf Dauer angelegt ist und die Partner auch in Zeiten der Not gegenseitig einstehen und füreinander sorgen wollen. Sie müssen also während des Zusammenlebens bereit sein, sich aus einer inneren Verbundenheit heraus finanzielle Unterstützung zu gewähren. Im Gegensatz zu Ehepaaren haben nämlich Unverheiratete keine gesetzlichen Unterhaltspflichten füreinander.

 

Wer Arbeitslosengeld II beantragt, muss wahrheitsgemäß alle Umstände des Zusammenlebens angeben und die Vermögensverhältnisse offen legen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Auskunftspflichten drohen ein Bußgeld und die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen. Eine Wohnungsbesichtigung zur Ermittlung des Vorliegens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist aber ohne die Zustimmung der Antragsteller nicht möglich.

 

Wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld II unter Hinweis auf anrechenbares Einkommen des Lebensgefährten abgelehnt, kann das zuständige Sozialgericht angerufen werden. Den Rechtsschutz suchenden Bürgern entstehen dabei keine Gerichtskosten. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Sozialgerichte überprüfen aufgrund von Indizien wie der Dauer des Zusammenlebens, der gemeinsamen Versorgung von Kindern oder Angehörigen, der Verfügungsbefugnis über die Einkünfte und das Vermögen des Partners, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Da es auf das Gesamtbild ankommt, werden die Antragsteller und ihre Partner häufig persönlich befragt.

 

In besonders eiligen Notfällen kann auch schon vor der Klageerhebung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden. Wenn sich in dem späteren Klageverfahren aber ergibt, dass ein Anspruch auf Leistungen nicht bestand, sind die vorläufig gewährten Beträge zurückzuzahlen.

 

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Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

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