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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Eigenheimzulage mindert
den Anspruch auf Arbeitslosgengeld II

01.08.2006, Halle (Saale) – 7

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 007/06

 

 

 

Halle, 21. Juli 2006

 

 

 

(LSG LSA) Eigenheimzulage mindert

den Anspruch auf Arbeitslosgengeld II

 

 

 

 

 

Bezieher von Arbeitslosengeld II verlieren den

Anspruch auf staatliche Unterstützung, sobald sie ihren Lebensunterhalt wieder

aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Bessern

sich die finanziellen Verhältnisse, wenn das Finanzamt im März eines jeden

Jahres die Eigenheimzulage überweist?

 

 

 

Mit dieser Frage hatte

sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt jüngst zu befassen. Der Kläger

bewohnt ein älteres, geerbtes Einfamilienhaus und muss keinen Immobilienkredit

abbezahlen. Wegen Erwerbslosigkeit ist ihm Arbeitslosengeld II bewilligt

worden. Nach Überweisung der Eigenheimzulage durch das Finanzamt hat die

Behörde die Leistungen vorübergehend gestrichen, weil dieses Geld für den

Lebensunterhalt verwendet werden könnte. Der Kläger hat dagegen geklagt und

eingewandt, die Eigenheimzulage sei für den Einbau neuer Türen sowie eine

Erneuerung des Schornsteins vorgesehen. Diese wertsteigernden Maßnahmen dienten

der Bewohnbarkeit des Hauses und seien vergleichbar dem Ausbau bereits vorhandener

Bausubstanz.

 

 

 

Die Richter sind dieser Auffassung nicht gefolgt. Die

Eigenheimzulage ist nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie

die finanzielle Lage des Leistungsbeziehers gar nicht verbessert und einen

¿reinen Durchlaufposten¿ darstellt. Die Verwendung des Geldes zur Tilgung eines

Hauskredits wirkt sich nämlich nicht positiv auf den finanziellen Spielraum

aus. Wird die Eigenheimzulage jedoch zur Sanierung und Wertverbesserung von

Wohnraum genutzt, ist dies nicht vergleichbar. Nur bei der Notwendigkeit

dringender Instandsetzungsarbeiten z.B. bei schweren Substanzschäden des

Gebäudes kann die Eigenheimzulage unberücksichtigt bleiben, wenn dadurch die

Nutzbarkeit eines Gebäudes erhalten oder wiederhergestellt wird (Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2006 ¿ L 2 B 78/06 AS ER) .

 

 

 

Impressum:

 

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