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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld II während Zweitausbildung

15.09.2006, Halle (Saale) – 8

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 008/06

 

 

 

Halle, 29. August 2006

 

 

 

(LSG LSA) Kein Anspruch auf

Arbeitslosengeld II während Zweitausbildung

 

 

 

 

 

Wer nach erfolgreichem Abschluss einer

Berufsausbildung eine weitere Ausbildung aufnimmt, hat ¿ trotz finanzieller

Bedürftigkeit ¿ grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dies hat

das Landessozialgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren

entschieden.

 

 

 

Die Klägerin hatte

erfolgreich eine Lehre als Bürokauffrau absolviert und auch schon in dem Beruf

gearbeitet. Jetzt hat sie eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten

aufgenommen. Die Ausbildungsvergütung reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt

zu decken. Gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II hat die Klägerin

geklagt. Der Antrag, ihr schon während des noch laufenden Klageverfahrens

vorläufig Arbeitslosengeld II zu zahlen, ist beim Landessozialgericht erfolglos

geblieben.

 

 

 

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist

ausgeschlossen, wenn für die Ausbildung dem Grunde nach

Berufsausbildungsbeihilfe von der Bundesagentur für Arbeit oder BAföG gewährt

werden kann. Dies gilt auch, wenn auf diese Leistung im Einzelfall, z. B. wegen

einer Zweitausbildung, kein Anspruch besteht. Es soll nämlich eine Umgehung der

Regelungen des BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe vermieden werden.

Danach ist eine Förderung nur möglich, wenn das erste Ausbildungsverhältnis aus

berechtigtem Grund vorzeitig aufgelöst wurde. Das Arbeitslosengeld II darf

keine verdeckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sein. Egal ist, ob sich

die Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch die Zweitausbildung erhöhen.

 

 

 

Eine darlehensweise Gewährung von Arbeitslosengeld

II scheidet hier aus, weil eine besondere Härte nicht erkennbar ist. Weder

steht die Klägerin unmittelbar vor Abschluss der Zweitausbildung, noch ist eine

mangelnde Eignung für den ersten Ausbildungsberuf festgestellt (Landessozialgericht

Sachen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az. L 2 B 32/06 AS ER) .

 

 

 

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