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(LSG LSA) Kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld II während Zweitausbildung
15.09.2006, Halle (Saale) – 8
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/06
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 008/06
Halle, 29. August 2006
(LSG LSA) Kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld II während Zweitausbildung
Wer nach erfolgreichem Abschluss einer
Berufsausbildung eine weitere Ausbildung aufnimmt, hat ¿ trotz finanzieller
Bedürftigkeit ¿ grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dies hat
das Landessozialgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
entschieden.
Die Klägerin hatte
erfolgreich eine Lehre als Bürokauffrau absolviert und auch schon in dem Beruf
gearbeitet. Jetzt hat sie eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten
aufgenommen. Die Ausbildungsvergütung reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt
zu decken. Gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II hat die Klägerin
geklagt. Der Antrag, ihr schon während des noch laufenden Klageverfahrens
vorläufig Arbeitslosengeld II zu zahlen, ist beim Landessozialgericht erfolglos
geblieben.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist
ausgeschlossen, wenn für die Ausbildung dem Grunde nach
Berufsausbildungsbeihilfe von der Bundesagentur für Arbeit oder BAföG gewährt
werden kann. Dies gilt auch, wenn auf diese Leistung im Einzelfall, z. B. wegen
einer Zweitausbildung, kein Anspruch besteht. Es soll nämlich eine Umgehung der
Regelungen des BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe vermieden werden.
Danach ist eine Förderung nur möglich, wenn das erste Ausbildungsverhältnis aus
berechtigtem Grund vorzeitig aufgelöst wurde. Das Arbeitslosengeld II darf
keine verdeckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sein. Egal ist, ob sich
die Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch die Zweitausbildung erhöhen.
Eine darlehensweise Gewährung von Arbeitslosengeld
II scheidet hier aus, weil eine besondere Härte nicht erkennbar ist. Weder
steht die Klägerin unmittelbar vor Abschluss der Zweitausbildung, noch ist eine
mangelnde Eignung für den ersten Ausbildungsberuf festgestellt (Landessozialgericht
Sachen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az. L 2 B 32/06 AS ER) .
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