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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Wann ist ein Unfall auf
dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert?

27.12.2006, Halle (Saale) – 11

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 011/06

 

 

 

Halle, 18. Dezember 2006

 

 

 

(LSG LSA) Wann ist ein Unfall auf

dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert?

 

 

 

Die allein von Arbeitgebern finanzierte Gesetzliche

Unfallversicherung tritt für Gesundheitsschäden ein, die ein Beschäftigter

durch seine Arbeitstätigkeit erleidet. Zu den Leistungen gehören die

medizinische und berufliche Rehabilitation, Unfallrenten sowie

Hinterbliebenenrenten. Geschützt ist auch der direkte Weg von der Wohnung zur

Arbeitsstätte und zurück, wenn er in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit

der Beschäftigung steht und nicht eigenwirtschaftlichen Interessen dient. Das

Aufsuchen der Wohnung ist nämlich zur Erholung von der Arbeit notwendig. Was aber

gilt, wenn sich ein Unfall auf einem Umweg oder bei der Anreise von einem

anderen Ort als der Wohnung ereignet? Mit dieser Frage hatte sich das

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unlängst in zwei Entscheidungen zu befassen,

die auf Grund von Verkehrsunfällen einen tragischen Ausgang nahmen.

 

 

 

Im ersten Fall war der im Harz wohnhafte

Versicherte mit seinem Motorrad auf dem Heimweg tödlich verunglückt. Die

gewählte Route auf einer kurvigen Nebenstraße war zwar doppelt so lang wie die

direkte Strecke quer durch die Stadt Wernigerode. Allerdings war die Fahrzeit

auf Grund der dortigen Baustellen und Ampelanlagen gleich lang. Hier bestanden

nach Auffassung des Gerichts einleuchtende Gründe für die Wahl eines Umweges,

da Fahrzeit und Fahrqualität erheblich günstiger waren. Ein innerer sachlicher

Zusammenhang mit der Beschäftigung lag noch vor, so dass die Hinterbliebenen

Rentenleistungen beanspruchen können ( Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,

Urteil vom 15. November 2006 - L 6 U 118/04 ).

 

 

 

Im zweiten Fall zog sich die in der Altmark

wohnhafte und beschäftigte Klägerin auf dem Rückweg von einem Familienbesuch in

Nordrhein-Westfalen zur Arbeitsstelle schwere Verletzungen zu. Hier konnte das

Gericht einen inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit

nicht feststellen. Im Vordergrund stand vielmehr das eigenwirtschaftliche

Interesse des Verwandtschaftsbesuchs. Darüber hinaus war die Grenze des

Versicherungsschutzes überschritten. Angesichts der Entfernung von 250 km zum

Arbeitsort war das Wegerisiko nicht mehr angemessen. Der Rückweg gehörte nicht

zu den vom Arbeitgeber zu vertretenden Risiken. Daher musste die Anerkennung

als Arbeitsunfall versagt bleiben (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,

Urteil vom 15. November 2006 - L 6 U 157/04) .

 

 

 

Impressum:

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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