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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Leistungen der
Sozialhilfe sind auch für Bezieher von ALG II möglich

24.04.2007, Halle (Saale) – 5

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 005/07

 

 

 

Halle, 18. April 2007

 

 

 

(LSG LSA) Leistungen der

Sozialhilfe sind auch für Bezieher von ALG II möglich

 

 

 

 

 

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem

Grundsatzbeschluss entschieden, dass Eingliederungshilfen in Form des Besuchs

einer ¿Tagesstätte für seelisch Behinderte infolge Sucht¿ auch Beziehern von

ALG II zustehen können. Diese

anerkannte Sozialhilfeleistung kann alkoholkranken Menschen nach der Entwöhnung

die Rückkehr zu einem Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Vielfach sind

dabei die           Überwindung einer sozialen Isolation, die Vermittlung einer

Tagesstruktur sowie eine psychosoziale Betreuung erforderlich.

 

 

 

Nach der Einführung des SGB II hat

die Sozialagentur Sachsen-Anhalt die Auffassung vertreten, die Sozialhilfe sei

nur noch für die voll erwerbsgeminderten Sozialhilfebezieher zuständig.

Empfänger von ALG II könnten hingegen nur von der zuständigen ARGE Leistungen

erhalten. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts ist die Sozialagentur

immer dann zuständig, wenn der Besuch der Tagesstätte für die

Wiedereingliederung in die Gesellschaft notwendig ist. Der Träger des ALG II

ist hingegen zuständig, wenn der Hilfebedarf unmittelbar im Hinblick auf die

beabsichtigte Arbeitsaufnahme besteht, oder wenn eine gelegentliche

psychosoziale Betreuung und Suchtberatung ausreichend ist.

 

 

 

Darüber hinaus hat die

Sozialagentur hier übersehen, dass sie als zuerst angegangener

Rehabilitationsträger zuständig ist, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen

den Antrag an die - vermeintlich - zuständige Behörde weitergeleitet hat. Diese

vielfach unbeachtete Bestimmung soll verhindern, dass Menschen mit einem

Rehabilitationsbedarf in die Mühlen von behördlichen Kompetenzstreitigkeiten

geraten. Nach Klärung der Zuständigkeit rechnen die Behörden dann intern ab.

 

 

 

(Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23. März 2007, L 8 B 41/06 SO ER)

 

 

 

 

 

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