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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Überhöhte
Sozialleistungen sind zurückzuzahlen

14.06.2007, Halle (Saale) – 6

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 006/07

 

 

 

Halle, 13. Juni 2007

 

 

 

(LSG LSA) Überhöhte

Sozialleistungen sind zurückzuzahlen

 

 

 

 

 

Hat ein Arbeitsloser durch ein

Versehen der Bundesagentur für Arbeit zu hohe Leistungen erhalten, kann er zur

Rückzahlung verpflichtet sein. Voraussetzung ist, dass er die fehlerhafte

Berechnung bemerkt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. Grob fahrlässig

handelt, wer seine Sorgfaltspflicht beim Lesen des Bescheides in ungewöhnlich

hohem Maße verletzt. Die Fehlerhaftigkeit der Berechnung muss sich aus dem

Bescheid der Bundesagentur für Arbeit selbst ergeben und anhand ganz

naheliegender Überlegungen sofort auffallen. Dabei ist auf die individuelle

Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Arbeitslosen abzustellen.

 

 

 

Hier hatte der 1971 geborene

Kläger, ein gelernter Stahlbauschlosser, nach dem Übergang von Arbeitslosengeld

zur Arbeitslosenhilfe ca.            50 ¿/Woche mehr und damit 25% höhere

Zahlungen erhalten. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass hier grobe

Fahrlässigkeit vorlag, da die Arbeitslosenhilfe immer niedriger als das

Arbeitslosengeld war und der Kläger in der Vergangenheit schon einmal Arbeitslosengeld

und danach     -hilfe erhalten hatte. Er hätte ohne Weiteres bemerken können,

dass hier ein Berechnungsfehler vorlag; zumindest hätte er aber bei der Bundesagentur

für Arbeit nachfragen müssen. Keine Rolle spielt, dass dem Kläger bei korrekter

Berechnung während des Bezugs der Arbeitslosenhilfe andere Sozialleistungen wie

z.B. Wohngeld zugestanden hätten, die er nachträglich nicht mehr erhalten kann.

Auch ist unerheblich, dass die fehlerhafte Berechnung nicht durch Falschangaben

des Klägers verursacht wurde.

 

 

 

(Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt, L 2 AL 128/04, Urteil vom 14. Februar 2007, rechtskräftig).

 

 

 

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