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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Ist eine
Wohnungserstausstattung für 1.100 Euro möglich?

26.07.2007, Halle (Saale) – 8

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 008/07

 

 

 

Halle, 19. Juli 2007

 

 

 

(LSG LSA) Ist eine

Wohnungserstausstattung für 1.100 Euro möglich?

 

 

 

 

 

Bezieher von ALG II

erhalten zusätzliche Geldleistungen, wenn sie z. B. nach Haftentlassung oder

Wohnungsbrand eine Wohnung mit Möbeln und Hausrat neu ausstatten müssen. Diese

Leistungen dürfen nach dem Gesetz als Pauschale erbracht werden. Das

Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Pauschalsatz von 1.100 Euro für

Alleinstehende ausreichend ist, um die für eine geordnete Lebensführung

notwendigen Möbel, Hausrat und Haushaltsgeräte anzuschaffen. Dabei ist dieser

Betrag nach den Ermittlungen der Richter sogar ausreichend, um sich mit

Neuwaren zu versorgen. Zumutbar ist aber auch die Anschaffung von

Gebrauchtmöbeln. Nicht unbedingt erforderliche Möbelstücke wie etwa eine

Flurgarderobe können von dem im ALG II vorgesehenen monatlichen Ansparbetrag

nach und nach angeschafft werden. Hat der Betroffene die 1.100 Euro hingegen

für unnötige Anschaffungen wie ein Doppelschlafzimmer, teure Lampen oder besondere

Türgriffe ausgegeben, steht ihm kein weiterer Anspruch auf Geldleistungen zu.

 

 

 

Der Pauschalbetrag von

1.100 Euro reicht jedoch nicht aus, um noch notwendige Renovierungsleistungen

zu erbringen. Insoweit besteht, wenn die neue Wohnung laut Mietvertrag zunächst

renoviert werden muss, ein zusätzlicher Anspruch auf Geldleistungen

 

 

 

( Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2007, L 2 B 261/06 AS ER, rechtskräftig).

 

 

 

 

 

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