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(LSG LSA) Hinterbliebenenrente
auch bei kurzer Ehedauer möglich

14.11.2007, Halle (Saale) – 10

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 010/07

 

 

 

Halle, 14. November 2007

 

 

 

(LSG LSA) Hinterbliebenenrente

auch bei kurzer Ehedauer möglich

 

 

 

 

 

Stirbt ein gesetzlichen

Rentenversicherter vor Ablauf von einem Jahr seit der Heirat, hat der Ehegatte

nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich keinen Anspruch auf

Hinterbliebenenrente. Vielmehr wird vermutet, dass Zweck der Heirat die

Versorgung mit einer Rente war. Allerdings kann diese gesetzliche Vermutung im

Einzelfall widerlegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Tod durch ein

unvorhersehbares Ereignis, z. B. durch einen Verkehrsunfall eintritt.

 

 

 

Das Landessozialgericht hat einer aus

Halle/Saale stammenden Witwe einen solchen Anspruch, den die Rentenversicherung

abgelehnt hatte, zugesprochen. Sie hatte ihren langjährigen Lebensgefährten

nach der Diagnose Krebs im Endstadium auf dessen Wunsch geheiratet; kurze Zeit

darauf war er verstorben. Ihr war nach den Ermittlungen des Gerichts bei der

Heirat aber nicht bekannt gewesen, dass keine Heilungsaussicht mehr bestand.

Vielmehr hatte der Verstorbene ihr den Ernst der Erkrankung verschwiegen und

die Klägerin sich auf einen längeren Heilungsprozess eingestellt. Sie hatte dem

Heiratswunsch nur nachgegeben, um ihrem Ehemann bei der Überwindung seiner

schweren Erkrankung beizustehen. Daher war die gesetzliche Vermutung einer

Versorgungsehe widerlegt, die Klägerin erhält nun eine Witwenrente.

 

 

 

(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,

Urteil vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 -)

 

 

 

 

 

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E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.lsa-net.de

 

 

 

 

 

 

 

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