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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Gesetzlich
Krankenversicherte haben Anspruch auf "Lorenzo"s Öl"

30.01.2008, Halle (Saale) – 1

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 001/08

 

 

 

Halle, 22. Januar 2008

 

 

 

(LSG LSA) Gesetzlich

Krankenversicherte haben Anspruch auf "Lorenzo"s Öl"

 

 

 

 

 

¿Lorenzo"s Öl¿ ist eine Spezialölmischung zum

Einnehmen und bei einer seltenen unheilbaren Fettstoffwechselkrankheit die

einzige Möglichkeit, das Auftreten schwerer Nervenschädigungen zu verzögern

oder aufzuhalten. Die Kosten für eine Versorgung mit ¿Lorenzo"s Öl¿ betragen

monatlich deutlich unter 1000 Euro. Die Krankenkasse des Klägers hatte eine

Versorgung mit ¿Lorenzo"s Öl¿ trotz ärztlicher Verordnung abgelehnt, weil es

sich um ein diätisches Lebensmittel handele, für das die Krankenkasse nicht

zuständig sei. Die Klage beim Sozialgericht blieb ohne Erfolg.

 

 

 

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat

¿Lorenzo´s Öl¿ als Fertigarzneimittel eingestuft. Unerheblich für eine

ärztliche Verordnung sei, dass hierfür keine arzneimittelrechtliche Zulassung

vorliege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnten für

gesetzlich Krankenversicherte ausnahmsweise bei einer lebensbedrohlichen und

regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung auch nicht zugelassene Arzneimittel

verordnet werden. Zwar liege hier keine unmittelbar lebensbedrohliche Krankheit

vor, aber es sei von einer kontinuierlichen Verschlechterung über Jahrzehnte

auszugehen. Da eine andere medizinische Behandlung ausscheide und ¿Lorenzo"s

Öl¿ langjährig erprobt sei, bestehe nach Auffassung des Gerichts eine

notstandsähnliche Lage. Die Verordnung von ¿Lorenzo"s Öl¿ entspreche auch den

Grundsätzen der Qualität und der Wirtschaftlichkeit. Daher müsse die

Krankenkasse des Klägers die Behandlungskosten übernehmen.

 

 

 

( Landessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2007,

L 4 KR 39/06 , Revision ist anhängig beim Bundessozialgericht)

 

 

 

 

 

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