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(LSG LSA) ARGEN und Landkreise
können zur Übernahme von Stromschulden verpflichtet sein
11.03.2008, Halle (Saale) – 2
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/08
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 002/08
Halle, 26. Februar 2008
(LSG LSA) ARGEN und Landkreise
können zur Übernahme von Stromschulden verpflichtet sein
Droht Hartz IV-Empfängern wegen
rückständiger Beitragszahlungen eine Stromsperre, kann ein Anspruch auf
finanzielle Unterstützung bestehen. Dies war von dem Träger des SGB II
abgelehnt worden, weil die Schulden wegen unterbliebener Abschlagszahlungen
selbst verschuldet seien. Das Sozialgericht Stendal unterstützte diese
Auffassung. Das daraufhin angerufene Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in
einem Eilverfahren hingegen entschieden, dass die Stromsperre eine der
Unbewohnbarkeit der Wohnung vergleichbare Notlage ist, weil ohne Strom
elementare Bedürfnisse wie Kochen, Lesen oder Telefonieren nicht möglich sind.
Zur Vermeidung eines Missbrauchs darf die Behörde die Schulden aber direkt an
den Stromlieferanten zahlen und auch künftig die Abschlagszahlungen direkt
dorthin abführen.
Bei den Antragstellern lagen
verschiedene Gründe für die aufgelaufenen Stromschulden vor: Sie mussten
bereits ein Darlehen der Behörde wegen früherer Energieschulden abstottern.
Dazu kam, dass sie ihre sehr schlecht gedämmte Wohnung nach einer Gassperre
längere Zeit mit Stromradiatoren beheizt hatten. Zudem waren die errechneten
Beträge für Miete und Nebenkosten zu niedrig und für die monatlichen
Abschlagszahlungen nicht ausreichend. Ob die Stromschulden aber als Darlehen
oder ausnahmsweise als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu übernehmen sind, hängt
von ihrer Verursachung ab. Dies hat das Landessozialgericht im Eilverfahren
nicht klären können und der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts
Stendal überlassen.
( Landessozialgericht, Beschluss vom
19. September 2007, L 2 B 242/07 AS ER , rechtskräftig)
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