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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Keine
Geschiedenenwitwenrente nach DDR-Scheidung

28.03.2008, Halle (Saale) – 3

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 003/08

 

 

 

Halle, 27. März 2008

 

 

 

(LSG LSA) Keine

Geschiedenenwitwenrente nach DDR-Scheidung

 

 

 

 

 

Stirbt der frühere Ehegatte nach der

Scheidung, wird eine gesetzliche Witwenrente nur gezahlt, wenn die Ehe vor dem

1. Juli 1977 nach dem Recht der BRD geschieden worden ist und bis zuletzt ein

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestand. Seit dem 1. Juli 1977 wird die

Rentenabsicherung über den Versorgungsausgleich durch die Aufteilung der

Rentenanwartschaften gewährleistet. Ist hingegen die Scheidung in der DDR

erfolgt, ist eine Geschiedenenwitwenrente gesetzlich immer ausgeschlossen.

 

 

 

Mit dieser Regelung gab sich eine aus

Naumburg stammende Klägerin, deren Ehe 1984 geschieden wurde, nicht zufrieden.

Sie hielt das Gesetz für verfassungswidrig, weil sie wegen ihrer Herkunft

benachteiligt werde. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat einen Anspruch

auf Geschiedenenwitwenrente jedoch abgelehnt. Die gesetzliche Regelung sei

verfassungsgemäß. Der sachliche Grund für den Rentenausschluss nach

DDR-Scheidungen sei das unterschiedliche Scheidungsfolgenrecht: In der BRD

wurde bis zum 1. Juli 1977 die nacheheliche Versorgung des wirtschaftlich

bedürftigen Ehegatten im Scheidungsurteil festgelegt. Hingegen kannte das

Scheidungsrecht der DDR grundsätzlich keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch.

Die Klägerin war nach der Scheidung nicht wirtschaftlich bedürftig geworden, da

sie mehr verdient hatte als der geschiedene Ehemann und nach der Scheidung

weiter arbeitete. Ein Unterhaltsanspruch war ihr daher nicht zugesprochen

worden.

 

 

 

( Landessozialgericht, Urteil vom 14.

Februar 2008, L 3 R 6/06, rechtskräftig)

 

 

 

 

 

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