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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
(LSG LSA) Hartz IV: Keine größere
Wohnung wegen Hund
05.06.2008, Halle (Saale) – 5
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/08
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 005/08
Halle, 30. Mai 2008
(LSG LSA) Hartz IV: Keine größere
Wohnung wegen Hund
Wer ein Haustier hält, hat keinen Anspruch auf höheres
Arbeitslosengeld II wegen der Unterhaltskosten des Tieres oder auf eine größere
Wohnung. Dieser Auffassung war eine Hundebesitzerin, die sich gegenüber
Leistungsempfängern mit Kindern benachteiligt fühlte. Das angerufene
Sozialgericht Dessau-Roßlau folgte ihrer Auffassung jedoch nicht. Das
Arbeitslosengeld II sieht keine Sonderleistungen bei Haustierhaltung vor. Auch
bei der Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße dürfen Haustiere nicht
berücksichtigt werden. Sie können nämlich - anders als Kinder - keine Personen
einer Bedarfsgemeinschaft sein (Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 16.
April 2008, rechtskräftig).
Hintergrund:
Die Regelleistung für das Arbeitslosengeld II beträgt
gemäß § 20 SGB II derzeit 345 ¿ für Alleinstehende; im Haushalt lebende Kinder
erhalten 80% des Betrags. Nur in wenigen Ausnahmefällen, zu denen die Kosten
der Haustierhaltung nicht gehören, sind weitere Zahlungen im Wege eines
Mehrbedarfs zulässig. Die Unterkunftskosten werden gemäß § 22 SGB II
übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach
der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen. So sind für etwa
für Alleinstehende maximal 50 qm Wohnfläche angemessen.
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