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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
(LSG LSA) Rückzahlungspflicht bei
Falschangaben des Bevollmächtigten
23.12.2008, Halle (Saale) – 12
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 012/08
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 012/08
Halle, 19. Dezember 2008
(LSG LSA) Rückzahlungspflicht bei
Falschangaben des Bevollmächtigten
Macht der Bevollmächtigte einer Versicherten bei der
Rentenantragstellung unrichtige Angaben, und wird eine deshalb falsch
berechnete Rente später zurückgefordert, kann der Rentenbezieher sich nicht auf
Unkenntnis berufen.
Der Sohn der damals 83-jährigen Versicherten hatte 1993
für sie eine gesetzliche Witwenrente beantragt und den Bezug einer Unfallrente
verschwiegen. Als der Rentenversicherungsträger acht Jahre später davon erfuhr,
war eine Überzahlung von 35.000 Euro aufgelaufen. Wegen des Alters der
Versicherten forderte er aber nur 20.000 Euro zurück.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die dagegen
gerichtete Klage der Versicherten abgewiesen. Das Gericht sei überzeugt, dass
der - mittlerweile verstorbene - Sohn damals vorsätzliche Falschangaben gemacht
habe und die fehlerhafte Rentenhöhe erkennen konnte. Sein Verhalten als
Bevollmächtigter sei der Versicherten zuzurechnen; auf ihre Kenntnis komme es
daher nicht an. Der Rentenversicherungsträger habe bei der Rückforderung die
Interessen der Versichertengemeinschaft sowie die persönliche, soziale und
wirtschaftliche Situation der Versicherten berücksichtigt.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. 11.
2008 (L 3 R 28/08), nicht rechtskräftig.
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