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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
(LSG LSA) Kein BMW-Leasing bei
"Hartz IV"
30.07.2009, Halle (Saale) – 7
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/09
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 007/09
Halle, 30. Juli 2009
(LSG LSA) Kein BMW-Leasing bei
"Hartz IV"
Wer seinen Lebensunterhalt nicht ganz aus seinem Einkommen
bestreiten kann, hat Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Er
muss aber alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat jetzt
beschlossen, dass die Ausgaben eines selbstständigen Videothek- und
Bistrobetreibers für einen geleasten BMW 525d nicht von seinem erzielten Gewinn
absetzbar sind. Die Fahrzeugkosten hatten fast die Hälfte der Einkünfte
ausgemacht. Von den Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb dürften nur die
notwendigen Betriebsausgaben abgezogen werden, bevor ergänzend Hartz IV-Leistungen
gezahlt werden. Der Wagen sei für den Betrieb nicht erforderlich gewesen. Ein
PKW der gehobenen Mittelklasse passe nach Meinung des Gerichts auch nicht zu
den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen. Es müssten also zunächst
die Gewinne - ohne Abzug der Kosten für den BMW - zum Lebensunterhalt verwendet
werden, bevor der Staat einspringt.
Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni
2009, L 5 AS 143/09 B ER, rechtskräftig.
Hintergrund:
Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige
Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und
Heizung.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
Gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 1 SGB II i.V.m. § 3 Alg II-VO sind
ab dem 1. Januar 2008 bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger
Tätigkeit nicht mehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
Vielmehr bestimmt § 3 Abs. 2 Alg II-VO, dass von den Betriebseinnahmen die im
Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne
Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind.
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