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(LSG LSA) Berufsunfähigkeitsrente
trotz erfolgreicher Umschulung
31.08.2009, Halle (Saale) – 8
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/09
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 008/09
Halle, 28. August 2009
(LSG LSA) Berufsunfähigkeitsrente
trotz erfolgreicher Umschulung
Berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
ist, wer seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
ausüben kann. Das gilt nicht, wenn der Versicherte auf andere, sozial und
gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden kann. Ob er eine solche
Stelle findet, spielt keine Rolle.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat der Klage einer
Versicherten auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente stattgegeben. Diese
konnte ihren Beruf als Fernmeldemechanikerin wegen körperlicher Einschränkungen
nicht mehr ausüben. Ende der 90er Jahre war sie erfolgreich zur Bürokauffrau
umgeschult worden, hatte aber keine Anstellung gefunden. Der Rentenantrag war
abgelehnt worden, weil sie noch als Bürokauffrau arbeiten könne. Nach
Auffassung der Richter sei sie aber aus gesundheitlichen Gründen auch nicht in
der Lage, den Umschulungsberuf versicherungspflichtig auszuüben. Denn wegen
einer psychischen Erkrankung sei sie nur gering psychisch belastbar und nur
einfachen geistigen Anforderungen gewachsen. Das reiche nicht aus, um als
Bürokauffrau zu arbeiten.
Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni
2009, L 3 R 158/06, rechtskräftig.
Hintergrund:
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001
geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der
sonstigen (versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und
berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte,
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur
Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger
als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten,
die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung
der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und
der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden
können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine
zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
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