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(LSG LSA) Keine Witwenrente bei
"Versorgungsehe"
30.10.2009, Halle (Saale) – 10
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/09
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 010/09
Halle, 30. Oktober 2009
(LSG LSA) Keine Witwenrente bei
"Versorgungsehe"
Stirbt ein Rentenversicherter innerhalb eines
Jahres nach der Heirat, wird nach dem Gesetz vermutet, dass die Ehe zur
Versorgung des Partners geschlossen wurde. Dann wird keine Witwenrente gewährt.
Der langjährige Lebenspartner einer Klägerin war an
Krebs im Endstadium erkrankt, eine Chemotherapie war schon abgebrochen worden.
Wegen Bettlägerigkeit musste eine Heimtrauung durchgeführt werden, ein gemeinschaftliches
Testament und eine Patientenverfügung wurden geschrieben. Wenige Wochen nach
der Heirat starb der Mann. Der Rentenversicherungsträger lehnte die beantragte
Witwenrente ab. Das dagegen erhobene Gerichtsverfahren ist erfolglos geblieben.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Klage der Witwe abgewiesen, weil
die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Die
Umstände der Heirat sprächen gegen die behauptete Absicht der Sicherstellung
einer längerfristigen Pflege. Egal seien Dauer und Intensität der Partnerschaft.
Unkonkret geäußerte Heiratsabsichten schon vor der Erkrankung seien nicht von
Bedeutung. Der Verstorbene hätte dann nämlich seine Witwerrente aus einer
früheren Ehe verloren.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.
Juni 2009, L 10 KN 51/06, rechtskräftig.
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