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(LSG LSA) Keine
Sozialversicherungspflicht bei Scheinarbeitsvertrag
22.01.2010, Halle (Saale) – 1
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/10
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 001/10
Halle, 22. Januar 2010
(LSG LSA) Keine
Sozialversicherungspflicht bei Scheinarbeitsvertrag
Wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, obwohl die
Tätigkeit erst gar nicht aufgenommen werden soll, liegt keine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es besteht dann auch kein
Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Eine - zwischenzeitlich verstorbene - Klägerin hatte nach
Bekanntwerden einer schweren Krebserkrankung noch im Krankenhaus mit ihrem
selbstständig tätigen Ehemann einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sie sollte
als leitende Angestellte mit einem sehr hohen Gehalt arbeiten. Die zuständige
Krankenkasse hatte zunächst antragsgemäß eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung bestätigt, ohne von der Erkrankung zu wissen. Wegen ihrer
Arbeitsunfähigkeit konnte die Klägerin jedoch von Anfang an gar nicht arbeiten,
und ein Gehalt wurde auch nur kurzzeitig gezahlt. Die Krankenkasse nahm nach
Kenntnis dieser Umstände ihre Bestätigung der Sozialversicherungspflicht
zurück.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die dagegen
gerichtete Klage abgewiesen und die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt.
Die Richter sind zu der Auffassung gekommen, die Klägerin habe arglistig
getäuscht. Der Arbeitsvertrag sei in der Absicht geschlossen worden, die
Tätigkeit aufgrund der schweren Erkrankung gar nicht anzutreten oder alsbald
wieder aufzugeben. Deshalb habe die Krankenkasse ihre Bestätigung der
Sozialversicherungspflicht zurücknehmen dürfen.
Landesozialgericht
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2009, L 10 KR 20/04, rechtskräftig.
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