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(LSG LSA) Kostenbeteiligung bei
Unfall nach Trunkenheitsfahrt
05.03.2010, Halle (Saale) – 2
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/10
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 002/10
Halle, 5. März 2010
(LSG LSA) Kostenbeteiligung bei
Unfall nach Trunkenheitsfahrt
Für die Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall kann
die gesetzliche Krankenkasse von ihrem Mitglied eine finanzielle Beteiligung
verlangen und das Krankengeld kürzen. Der Versicherte war volltrunken und mit
Canabisrückständen im Blut mit dem Auto verunglückt. Die Behandlungskosten und
das gezahlte Krankengeld beliefen sich auf 10.000 ¿. Er wurde rechtskräftig
wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die Krankenkasse
forderte daraufhin 20% der Kosten sowie einen Teil des Krankengelds zurück.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat die dagegen gerichtete
Klage des Versicherten abgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei die
Kostenbeteiligung zu Recht erfolgt. Wer vorsätzlich eine
Straßenverkehrsgefährdung begehe, könne an den Behandlungskosten beteiligt
werden und müsse anteilig das Krankengeld zurückzahlen. Eine Kostenbeteiligung
von 20% sei angemessen, zumal der Versicherte seine Einkommensverhältnisse
nicht offen gelegt habe.
Sozialgericht
Dessau-Roßlau, Urteil vom 24. Februar 2010, S 4 KR 38/08, nicht rechtskräftig.
Hintergrund:
§ 52 SGB V
- Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
(1) Haben sich Versicherte eine
Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder
vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der
Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder
teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
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