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(LSG LSA) Keine freie Arztwahl
bei "Lucentis®"- Behandlung
02.07.2010, Halle (Saale) – 6
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/10
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 006/10
Halle, 2. Juli 2010
(LSG LSA) Keine freie Arztwahl
bei "Lucentis®"- Behandlung
Das Arzneimittel Lucentis® wird bei Netzhauterkrankungen
in den Glaskörper des Auges injiziert. Diese Behandlung kann von Ärzten bei den
gesetzlichen Krankenkassen derzeit nicht abgerechnet werden. In Sachsen-Anhalt
sind daher von den Krankenkassen Versorgungsverträge u.a. mit der
Universitätsklinik Halle geschlossen worden. Dort wird eine Ampulle des
Arzneimittels durch die Universitätsapotheke in zwei Einzeldosen aufgeteilt, um
die sehr hohen Kosten zu senken.
Eine gesetzlich Krankenversicherte hatte im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Krankenkasse zur Kostenübernahme
für eine Behandlung bei ihrem Augenarzt zu verpflichten. Sie habe ein Recht auf
freie Arztwahl. Wegen der Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen sei
diese Behandlung von geringerer Qualität und damit unzumutbar.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat den Antrag
zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter wäre die begehrte Behandlung fast
doppelt so teuer wie die in der Universitätsklinik. Die fachgerechte Aufteilung
des Arzneimittels in zwei Einzeldosen führte auch nicht zu einer schlechteren
Behandlungsqualität, zumal die Ausstattung und gebündelte ärztliche Erfahrung
einer Universitätsklinik denen eines niedergelassenen Arztes überlegen seien.
Die Beschränkung der freien Arztwahl sei wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots
der Krankenkassen hinzunehmen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.
April 2010, L 5 KR 5/10 B ER, rechtskräftig.
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