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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
(LSG LSA) Pflegeheime können
Transparenzberichte nicht blockieren
10.09.2010, Halle (Saale) – 7
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/10
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 007/10
Halle, 10. September 2010
(LSG LSA) Pflegeheime können
Transparenzberichte nicht blockieren
Alten- und Pflegeheime müssen die
gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre
Pflegequalität dulden. Sie können sich grundsätzlich nicht gerichtlich gegen
den Aushang der Transparenzberichte im Heim selbst sowie die Veröffentlichung
im Internet wehren. Es genügt, dass sie strittige Fragen im Vorfeld mit den
Landesverbänden der Pflegekassen klären können, das Recht auf Veröffentlichung
eigener Stellungnahmen haben und eine Wiederholungsprüfung verlangen können.
Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen sind hinzunehmen und überwiegen
das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger nicht.
Etwas anders kann etwa gelten, wenn die Transparenzberichte falsche Tatsachen
oder bewusste Verzerrungen enthalten.
Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juni 2010,
L 4 P 3/10 B ER, rechtskräftig.
Hintergrund:
Sozialgesetzbuch Elftes Buch -
Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
§ 114 Qualitätsprüfungen
(1) Zur Durchführung einer
Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung ¿ einen Prüfauftrag. ¿
(2) Die Landesverbände der
Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis zum 31.
Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von
höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung ¿
§ 115 Ergebnisse von
Qualitätsprüfungen
(1) Die Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung ¿ haben das Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die
dabei gewonnenen Daten und Informationen den Landesverbänden der Pflegekassen
und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie den nach heimrechtlichen
Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden ¿ sowie der betroffenen
Pflegeeinrichtung mitzuteilen. ¿...
(1a) Die Landesverbände der
Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten
Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und
Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich,
übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer
geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Hierbei sind die Ergebnisse
der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ¿
zugrunde zu legen ¿ Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu
berücksichtigen. Das Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung, eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer
Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut
sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen ¿
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
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