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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
(LSG LSA) Halbwaisenrente für
Stiefkinder
09.12.2010, Halle (Saale) – 11
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/10
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 011/10
Halle, 7. Dezember 2010
(LSG LSA) Halbwaisenrente für
Stiefkinder
Eine Halbwaisenrente wird nur
gezahlt, wenn das Stiefkind zuletzt für längere Zeit in den Haushalt des
verstorbenen Stiefelternteils aufgenommen war. Dies erfordert eine familiäre
Bindung, eine gemeinsame Wohnung und finanzielle Zuwendungen.
Das Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt hat die Klage eines schwerbehinderten Klägers endgültig
abgewiesen, weil keine Haushaltsaufnahme mehr vorgelegen habe. Der auf Montage
beschäftigte Stiefvater sei eineinhalb Jahre vor seinem Tod in eine eigene
Wohnung gezogen. Zwar habe er sich nach Meinung der Richter weiter fürsorglich
um den Kläger gekümmert. Auch habe er vor seinem Tod beschlossen, wieder
zurückzuziehen. Jedoch scheide ein Rentenanspruch deshalb aus, weil er seit dem
Auszug nicht mehr zum Unterhalt des Klägers beigetragen habe. Dieser habe von
Sozialhilfe gelebt. Zweck der Halbwaisenrente sei jedoch der Ersatz des mit dem
Tod entfallenden Unterhalts.
Landesozialgericht Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 23. Juni 2010, L 3 R 212/08, rechtskräftig.
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