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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
(LSG LSA) Kein
Versicherungsschutz bei Scheinarbeitsvertrag
11.07.2011, Halle (Saale) – 7
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/11
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 007/11
Halle, 11. Juli 2011
(LSG LSA) Kein
Versicherungsschutz bei Scheinarbeitsvertrag
Wer einen Arbeitsvertrag allein zur
Absicherung gegen Krankheit abschließt, handelt rechtsmissbräuchlich und wird
nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse.
Die nicht krankenversicherte Klägerin
war als einzige Beschäftigte im maroden Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt
worden. Schon nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen
Krankheit stationär behandelt werden und ist seither arbeitsunfähig. Die
Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab. Die dagegen gerichtete
Klage ist ohne Erfolg geblieben. Die Richter sind von einem Scheinarbeitsverhältnis
ausgegangen, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen wurde. Eine
Arbeitsleistung habe die Klägerin nicht erbracht, es sei auch für sie keine
Ersatzkraft eingestellt worden. Umsätze hätte Betrieb wohl nicht gemacht. Die
geringe Lohnhöhe sowie die Aushändigung in bar in der Klinik entsprächen nicht
einem üblichen Arbeitsverhältnis. Die Krankheit dürfte schon bei
Vertragsabschluss bekannt gewesen sein; medizinische Ermittlungen durch das
Gericht habe die Klägerin aber verweigert.
Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2011, L 10 KR 52/07, rechtskräftig
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