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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
(LSG LSA) Transparenzbericht
erfolgreich blockiert
23.08.2011, Halle (Saale) – 8
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/11
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 008/11
Halle, 23. August 2011
(LSG LSA) Transparenzbericht
erfolgreich blockiert
Betreiber von Pflegeeinrichtungen
müssen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über
ihre Pflegequalität im Internet und in der Einrichtung grundsätzlich dulden.
Negative Bewertungen in den Transparentberichten sind wegen des
Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger
hinzunehmen.
Das Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt hat allerdings auf Antrag eines ambulanten Pflegedienstes die
Veröffentlichung eines negativen Transparentberichts vorläufig untersagt. Dort
war für "pflegerische Leistungen" die Note 5,0 vergeben worden. Nach Auffassung
der Richter sei diese Bewertung nach Angaben von nur einem der 5 Befragten
vergeben worden. Daher seien in verfassungskonformer Auslegung der
Prüfvorschriften mindestens 10 statt - wie vorgesehen - nur 5 Pflegebedürftige
einzubeziehen. Ansonsten könnten die Prüfergebnisse statistisch unbrauchbar
oder zweifelhaft sein. Diese Zahl werde auch von den Wissenschaftlern
gefordert, die die Transparenzvereinbarungen und bisherigen Ergebnisse
ausgewertet hätten.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juli
2011, L 4 P 44/10 B ER, rechtskräftig
Hintergrund:
Sozialgesetzbuch Elftes Buch -
Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
§ 114 Qualitätsprüfungen
(1) Zur Durchführung einer
Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung ¿ einen Prüfauftrag. ¿
(2) Die Landesverbände der
Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis zum 31.
Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von
höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung ¿
§ 115 Ergebnisse von
Qualitätsprüfungen
(1a) Die Landesverbände der
Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten
Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und
Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich,
übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer
geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Hierbei sind die Ergebnisse
der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ¿
zugrunde zu legen ¿ Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu
berücksichtigen. Das Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung, eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer
Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut
sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen ¿
Die Kriterien der Veröffentlichung
einschließlich der Bewertungssystematik sind durch den Spitzenverband Bund der
Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bis zum 30. September
2008 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen zu vereinbaren.
§ 2 Satz 2 der
Pflegetransparenzvereinbarung ambulant (PTVA)
Die je ambulanten Pflegedienst
einbezogenen Menschen mit Sachleistungsbezug werden entsprechend der Verteilung
nach Pflegestufen und innerhalb dieser zufällig ausgewählt. Es werden 10 v.H.,
jedoch mindestens 5 und höchstens 15 pflegebedürftige Menschen in die Prüfung
einbezogen.
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