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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
(LSG LSA) Zur Rückzahlungspflicht
von Eingliederungszuschüssen
10.01.2012, Halle (Saale) – 10
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/11
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 010/11
Halle, 8. November 2011
(LSG LSA) Zur Rückzahlungspflicht
von Eingliederungszuschüssen
Ein dem Arbeitgeber geleisteter
Eingliederungszuschuss muss zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer schon
während der Nachbeschäftigungszeit entlassen wird. Dies gilt aber nicht, wenn
die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig war. Ein Arbeitgeber
hatte für sieben Monate die Hälfe der Lohnkosten als Zuschuss erhalten. Er
kündigte dem Arbeitnehmer schon kurz nach dem Ende der Förderung; der wehrte
sich nicht dagegen. Die Behörde forderte daraufhin 1.800 ? vom Arbeitgeber
zurück. Seine Klage gegen die Rückforderung blieb erfolglos. Die Richter sahen
in den unterschiedlichsten und widersprüchlichen Vorwürfen gegen den
Arbeitnehmer keine nachgewiesenen Kündigungsgründe. Auch wenn für den
Arbeitgeber als Kleinunternehmer das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte, hätten
die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung erfüllt sein
müssen. Die Berufsausübungsfreiheit sei dadurch nicht verletzt, weil der
Arbeitgeber auf eine Förderung des Beschäftigungsverhältnisses hätte verzichten
können.
Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011, L 5 AS 62/08, nicht rechtskräftig
Hintergrund:
Nach § 221 Abs. 2 SGB III in der
maßgeblichen Fassung sind Eingliederungszuschüsse teilweise zurückzuzahlen,
wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder einer
Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
1. der Arbeitgeber berechtigt war,
das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des
Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
2. eine Kündigung aus dringenden
betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb
entgegenstehen, berechtigt war,
3. die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass
der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat oder
4. der Arbeitnehmer das
Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
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