Menu
menu

Kontakt

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Pressesprecher:
VRiLSG Dr. Thomas Harks
Telefon: +49 345 2202122
Fax: +49 345 2202103, 2202104
E-Mail: presse.lsg(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
Adresse des Landessozialgerichts

Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Halbwaisenrente für Pflegekind eines gefallenen Soldaten

10.12.2013, Halle (Saale) – 14

  • Landessozialgericht

 

 

800x600

 

 

 

Nachdem

der Pflegevater des 2008 geborenen Pflegekindes im Bundeswehreinsatz gefallen

war, erhielt dieses eine Halbwaisenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

Als es über ein Jahr später in eine neue Pflegefamilie kam, wurde die Rente

eingestellt. Nach Auffassung der Behörde sei die Pflegestellung zur bisherigen

Familie aufgehoben worden, denn es liege keine Haushaltsaufnahme mehr vor.

 

 

 

Das

Sozialgericht Magdeburg hat der dagegen erhobenen Klage des Pflegekindes

stattgegeben. Für den Anspruch auf Halbwaisenrente komme es lediglich auf die

Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Pflegekind an. Es sei unerheblich,

ob das Pflegeverhältnis in dessen Familie fortgesetzt werde. Ein gemeinsamer

Haushalt habe aufgrund seines Todes gar nicht mehr bestehen können.

 

 

 

 

 

 

 

Sozialgericht

Magdeburg, Urteil vom 27. Juni 2013, S

14 VE 24/11, nicht rechtskräftig

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

Gesetz über die Versorgung für

die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

(Soldatenversorgungsgesetz)

 

§ 81e

 

(1) Erleidet ein dienstlich

im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur

häuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in dem der Soldat

verwendet wird, oder auf einem Weg nach oder von diesem Land infolge eines

gegen diese Personen oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen,

rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine

gesundheitliche Schädigung, so wird wegen der gesundheitlichen und

wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der

Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Die Anwendung dieser

Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der

irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt

hat

 

?

 

 

 

 

 

Gesetz über die Versorgung

der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)

 

§ 45

 

(1) Waisenrente erhalten

nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres.

 

(2) Als Kinder gelten auch

 

1. Stiefkinder oder Kinder

des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt

 

    aufgenommen hatte,

 

2. Pflegekinder im Sinne des

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie

 

3.(weggefallen)

 

?

 

 

 

Normal

0

 

 

21

 

 

false

false

false

 

DE

X-NONE

X-NONE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MicrosoftInternetExplorer4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Landessozialgericht Sachsen-AnhaltPressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lsg.sachsen-anhalt.de