Kontakt
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Pressesprecher:
VRiLSG Dr. Thomas Harks
Telefon: +49 345 2202122
Fax: +49 345 2202103, 2202104
E-Mail: presse.lsg(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
Adresse des Landessozialgerichts
Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
(LSG LSA) Halbwaisenrente für Pflegekind eines gefallenen Soldaten
10.12.2013, Halle (Saale) – 14
- Landessozialgericht
800x600
Nachdem
der Pflegevater des 2008 geborenen Pflegekindes im Bundeswehreinsatz gefallen
war, erhielt dieses eine Halbwaisenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz.
Als es über ein Jahr später in eine neue Pflegefamilie kam, wurde die Rente
eingestellt. Nach Auffassung der Behörde sei die Pflegestellung zur bisherigen
Familie aufgehoben worden, denn es liege keine Haushaltsaufnahme mehr vor.
Das
Sozialgericht Magdeburg hat der dagegen erhobenen Klage des Pflegekindes
stattgegeben. Für den Anspruch auf Halbwaisenrente komme es lediglich auf die
Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Pflegekind an. Es sei unerheblich,
ob das Pflegeverhältnis in dessen Familie fortgesetzt werde. Ein gemeinsamer
Haushalt habe aufgrund seines Todes gar nicht mehr bestehen können.
Sozialgericht
Magdeburg, Urteil vom 27. Juni 2013, S
14 VE 24/11, nicht rechtskräftig
Hintergrund:
Gesetz über die Versorgung für
die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz)
§ 81e
(1) Erleidet ein dienstlich
im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur
häuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in dem der Soldat
verwendet wird, oder auf einem Weg nach oder von diesem Land infolge eines
gegen diese Personen oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine
gesundheitliche Schädigung, so wird wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Die Anwendung dieser
Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der
irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt
hat
?
Gesetz über die Versorgung
der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
§ 45
(1) Waisenrente erhalten
nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
(2) Als Kinder gelten auch
1. Stiefkinder oder Kinder
des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt
aufgenommen hatte,
2. Pflegekinder im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie
3.(weggefallen)
?
Normal
0
21
false
false
false
DE
X-NONE
X-NONE
MicrosoftInternetExplorer4
Impressum:Landessozialgericht Sachsen-AnhaltPressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lsg.sachsen-anhalt.de