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Eilanträge gegen Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des „Teil-Lockdowns“ erfolglos

16.11.2020, Magdeburg – 23/2020

  • Oberverwaltungsgericht

Mit Beschlüssen vom 13. November 2020 hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in zwei Normenkontrollverfahren Eilanträge abgelehnt, die im Rahmen der „Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ in der Fassung vom 30. Oktober 2020 angeordnete Schließung von Fitness- und Sportstudios in der Zeit vom 2. November 2020 bis zum 30. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragsteller betreiben jeweils ein Fitnessstudio in Sachsen-Anhalt.

Das Oberverwaltungsgericht hat es zwar als offen angesehen, ob die Verordnungsregelungen dem Parlamentsvorbehalt gerecht werden. Bei derart offenen Erfolgsaussichten habe aber eine Folgenabwägung stattzufinden, die eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend erforderten.

Die Schließung der Fitness- und Sportstudios für den Publikumsverkehr sei bei derzeitiger (summarischer) Betrachtung geeignet und erforderlich, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen. Die Regelung sei unter Berücksichtigung der weiten Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers bei derzeitiger Betrachtung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere stehe der Eingriffszweck in einem angemessenen Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Fitnessstudiobetreiber. Zudem werde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dadurch gemildert, dass sog. „Neue Corona-Hilfen“ für Unternehmen, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme des „Teil-Lockdowns“ betroffen sind, geschaffen worden seien, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgingen.

Der Senat hat auch darauf abgestellt, das die vorübergehende Schließung der Fitness- und Sportstudios Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers seien, um der Überforderung des Gesundheitssystems bzw. dem erheblichen Anstieg der Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle entgegenzuwirken. Das Gesamtkonzept umfasse die vorübergehende Schließung von Kultur-, Freizeit-, Spiel- und Vergnügungseinrichtungen, um das Risiko, das mit Sozialkontakten im Freizeitbereich verbunden ist, massiv zu reduzieren. Die Schließung der Fitnessstudios füge sich in dieses Gesamtkonzept schlüssig ein.

Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Fitness- und Sportstudios sei mit der Regelung nicht verknüpft. Die unterschiedliche Behandlung von Fitnessstudios und weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen wie Einzelhandelsgeschäfte und Einkaufszentren sei bei summarischer Prüfung von sachlichen Gründen getragen und gerechtfertigt.

 

OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 13. November 2020 – 3 R 216/20, 3 R 232/20

 

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