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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist rechtmäßig

12.12.2017, Magdeburg – 11

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Der 2. Senat

des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 22.

November 2017 im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Rechtmäßigkeit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Kormoranverordnung

des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. September 2014 bestätigt. Geklagt hatte der

Naturschutzbund Deutschland (NABU).

 

 

 

Der Kormoran (Phalacrocorax carbo) ist als europäische

Vogelart nach der EG-Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz

besonders geschützt. Es ist grundsätzlich verboten, Kormorane zu töten. Mit der

Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird hiervon eine Ausnahme

zugelassen. Mit ihr wird die Tötung von Kormoranen durch Abschuss unter

bestimmten örtlichen und zeitlichen Beschränkungen gestattet. Hierdurch sollen

die Kormorane bei drohenden Schäden von schutzwürdigen Gewässern vergrämt

werden. Zusätzlich ist die Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien

möglich.

 

 

 

Der 2. Senat

hat festgestellt, dass die Kormoranverordnung zur Abwendung erheblicher

fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden

Tierwelt geeignet und notwendig ist. Der erhebliche Rückgang der Erträge der

Fluss- und Seenfischerei in Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2002 sei - so der

Senat - hauptsächlich auf die gleichzeitig stark gestiegene Zahl an Kormoranen

zurückzuführen. Die Zunahme der Kormoranbestände in Sachsen-Anhalt sei auch

hauptverantwortlich für die Bedrohung zahlreicher heimischer Fischarten,

insbesondere der Äsche (Thymallus

thymallus). Die Kormoranverordnung könne zumindest einen Beitrag zum Schutz

der natürlichen Fischfauna und der Abwendung erheblicher

fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Vergrämung der Vögel von

schutzbedürftigen Gewässern leisten. Eine räumliche Beschränkung der

Kormoranverordnung auf bestimmte Gewässer mit besonders schützenswerter

Fischfauna ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Der Verzicht auf eine

solche Beschränkung sei gerechtfertigt, da hierdurch rascher und

unmittelbarer auf in Gewässer einfliegende Kormorane reagiert werden könne.

 

 

 

OVG LSA, Urteil vom 22. November

2017 ? 2 K 127/15 ?

 

 

 

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