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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

Oberverwaltungsgericht erklärt Kinder- und Jugendhilfe-Pflege-Verordnung vom 30. März 2017 für ungültig

19.02.2019, Magdeburg – 1

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit

Urteil vom 19. Februar 2019 entschieden, dass § 7 der Kinder- und

Jugendhilfe-Pflege-Verordnung des Ministeriums für Soziales, Arbeit und

Integration vom 30. März 2017 nicht mit § 20 Abs. 3 des Kinder- und

Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG LSA) vereinbar ist.

 

 

 

Nach dieser Vorschrift wurde den Trägern der örtlichen

Jugendhilfe, also u. a. den Landkreisen, übergangsweise bis zum 31. Dezember

2017 gestattet, Pflegeeltern anstelle der ab dem 1. März 2017 geltenden

(höheren) Pflegesätze wahlweise die (niedrigeren) Pflegesätze der bis zum 28.

Februar 2017 geltenden Kinder- und Jugendhilfe-Pflege-Verordnung des

Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 8. August 2007, zuletzt geändert

durch Verordnung vom 13. Februar 2012, zu gewähren. Die Einräumung eines

Wahlrechts ist allerdings mit geltendem Recht nicht vereinbar, so das Oberverwaltungsgericht, weil nach § 20

Abs. 3 KJHG ausschließlich das zuständige Ministerium die Höhe der

Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt zu regeln hat. Die Unwirksamkeit

des § 7 wiederum hat die Gesamtnichtigkeit der Verordnung zur Folge, weil davon

auszugehen ist, dass die Pflegegeld-Verordnung 2017 ohne diese

Übergangsregelung nicht erlassen worden wäre.

 

 

 

Der Wegfall der Pflegegeld-Verordnung hat allerdings nicht

zur Folge, dass nunmehr unmittelbar Nachzahlungen an die Pflegeeltern zu

erfolgen haben. Vielmehr hat das Ministerium für Soziales, Arbeit und

Integration zunächst die Höhe der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum

Unterhalt durch eine Pflegegeld-Verordnung neu zu regeln.

 

 

 

OVG LSA, Urteil vom 19. Februar 2019 - 4 K 165/17 -

 

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