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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Oberverwaltungsgericht erklärt Kinder- und Jugendhilfe-Pflege-Verordnung vom 30. März 2017 für ungültig
19.02.2019, Magdeburg – 1
- Oberverwaltungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit
Urteil vom 19. Februar 2019 entschieden, dass § 7 der Kinder- und
Jugendhilfe-Pflege-Verordnung des Ministeriums für Soziales, Arbeit und
Integration vom 30. März 2017 nicht mit § 20 Abs. 3 des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG LSA) vereinbar ist.
Nach dieser Vorschrift wurde den Trägern der örtlichen
Jugendhilfe, also u. a. den Landkreisen, übergangsweise bis zum 31. Dezember
2017 gestattet, Pflegeeltern anstelle der ab dem 1. März 2017 geltenden
(höheren) Pflegesätze wahlweise die (niedrigeren) Pflegesätze der bis zum 28.
Februar 2017 geltenden Kinder- und Jugendhilfe-Pflege-Verordnung des
Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 8. August 2007, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 13. Februar 2012, zu gewähren. Die Einräumung eines
Wahlrechts ist allerdings mit geltendem Recht nicht vereinbar, so das Oberverwaltungsgericht, weil nach § 20
Abs. 3 KJHG ausschließlich das zuständige Ministerium die Höhe der
Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt zu regeln hat. Die Unwirksamkeit
des § 7 wiederum hat die Gesamtnichtigkeit der Verordnung zur Folge, weil davon
auszugehen ist, dass die Pflegegeld-Verordnung 2017 ohne diese
Übergangsregelung nicht erlassen worden wäre.
Der Wegfall der Pflegegeld-Verordnung hat allerdings nicht
zur Folge, dass nunmehr unmittelbar Nachzahlungen an die Pflegeeltern zu
erfolgen haben. Vielmehr hat das Ministerium für Soziales, Arbeit und
Integration zunächst die Höhe der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum
Unterhalt durch eine Pflegegeld-Verordnung neu zu regeln.
OVG LSA, Urteil vom 19. Februar 2019 - 4 K 165/17 -
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