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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

Oberverwaltungsgericht bestätigt die Zuständigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände für die Reparatur von Verrohrungen der Gewässer in den Ortslagen

08.10.2019, Magdeburg – 7

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Das Oberverwaltungsgericht

hat mit Urteil vom 26. September 2019 ? 2 L 19/18 ? geklärt, dass die Gewässerunterhaltungsverbände

in Sachsen-Anhalt auch für die Reparatur der Verrohrungen der Gewässer in den

Ortslagen zuständig sind.Der Kläger in

dem zugrunde liegenden Verfahren war ein Unterhaltungsverband, der für die

Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet zuständig

ist. Dem beklagten Zweckverband obliegt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in

seinem Verbandsgebiet. Hierzu gehört es auch, bei Bedarf die Abwasseranlagen zu

erneuern. Im Verbandsgebiet

des Klägers und des Beklagten liegt der Ort Breitungen. Durch Breitungen fließt

der Breitunger Bach, der in der Ortslage zum Teil verrohrt ist. Die Schmutzwasserbeseitigung

in Breitungen erfolgt u. a. durch Kleinkläranlagen mit Überlauf. Das vorgereinigte

Schmutzwasser aus den Überläufen der Kleinkläranlagen wird von etwa 60

Grundstücken unmittelbar in den Breitunger Bach geleitet. Von den übrigen Grundstücken

wird das vorgereinigte Schmutzwasser aus den Überläufen zunächst in die vom Beklagten

betriebenen sog. Bürgermeisterkanäle und von diesen in den Breitunger Bach eingeleitet.

Die Verrohrung des Breitunger Bachs in der Ortslage Breitungen ist

sanierungsbedürftig. Die Sanierungskosten werden vom Kläger auf ca. 224.000,00

? geschätzt. Zwischen dem Kläger und dem Beklagte war streitig, wer für die

Sanierung der Verrohrung des Breitunger Bachs zuständig ist.Das

Oberverwaltungsgericht hat in zweiter Instanz die Klage des

Gewässerunterhaltungsverbandes abgewiesen, die auf die Feststellung gerichtet

war, dass der verrohrte Teil des Breitunger Bachs in der Ortslage von

Breitungen Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten ist.

Es hat zunächst festgestellt, dass der Breitunger Bach, auch soweit er

verrohrt ist, ein Gewässer sei. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht

entschieden, dass der Breitunger Bach als Gewässer nicht Teil der öffentlichen

Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten sei. Ein Gewässer könne nicht (im

Sinne der sog. Zwei-Naturen-Theorie) zugleich Teil einer öffentlichen

Einrichtung (eines kommunalen Zweckverbandes) zur Abwasserbeseitigung sein und

damit sowohl dem Wasserrecht als auch dem kommunalen Satzungsrecht unterliegen.

Im Ergebnis ist der Gewässerunterhaltungsverband auch für die Sanierung der Verrohrung

des Bachlaufs in der Ortslage von Breitungen zuständig.OVG LSA,

Urteil vom 26. September 2019 ? 2 L 19/18 ?VG Halle,

Urteil vom11.12.2017 ? 3 A 7/17 HAL ?

 

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