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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Ladengeschäfte jeder Art über 800 qm bleiben in Sachsen-Anhalt weiterhin geschlossen
28.04.2020, Magdeburg – 6
- Oberverwaltungsgericht
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 27. April 2020 einen Antrag auf
einstweilige Außervollzugsetzung der Schließungsanordnung in § 7 der
Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen
Coronavirus SARS-CoV-2 (4. SARS-CoV-2-EindV) abgelehnt- In dieser Regelung ist bestimmt,
dass Ladengeschäfte jeder Art bis zu 800 qm Verkaufsfläche nur unter Einhaltung
bestimmter Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen geöffnet werden dürfen. Einige
Geschäftsbereiche sind von der Größenbegrenzung ausgenommen.
Die Antragstellerin ist im Einzelhandel
mit Sport- und Bekleidungsartikeln tätig und betreibt im Bundesgebiet - u.a. im
Land Sachsen-Anhalt - Ladengeschäfte mit einer Größe von über 800 qm.
Der Senat hat die Flächenbeschränkung für
großflächige Einzelhandelsgeschäfte, die nicht bereits von der Schließung
ausgenommen sind, als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme
angesehen. Die Regelungen der 4. SARS-CoV-2-EindV bezweckten die fortgesetzte Eindämmung weiterer
Ansteckungen mit dem Coronavirus und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit
des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer
und schwerstkranker Menschen. Die Epidemie sei trotz der Verlangsamung der
Infektionsketten nicht bewältigt. Es
sei weiterhin wichtig, soziale Kontakte mit dem Ziel der Vermeidung von
Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich zu beschränken.
Der
Landesregierung komme in der unsicheren epidemischen Lage bei der Beurteilung,
welche Maßnahmen sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich
und angemessen halten dürfe, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer
Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Mit der Flächenbeschränkung habe sie
ihren Spielraum nicht überschritten. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Das
Ziel, Kontakte zu meiden, könne im Einzelhandel derzeit noch nicht vollständig
durch strenge Hygienemaßnahmen abgelöst werden. Bei der Entscheidung,
Lockerungen im Bereich der Ladenschließungen zuzulassen, habe die
Landesregierung in zulässiger Weise an das typisierende, pauschalierende
Merkmal der Großflächigkeit der Ladenflächen angeknüpft. Die darin liegende
Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, weil die Anziehungskraft eines kleineren
Geschäfts im Regelfall hinter derjenigen eines großflächigen
Einzelhandelsgeschäfts zurückbleiben dürfte. Die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften bis zu
800 qm führe zudem zu einer Verbesserung der wohnortnahen Versorgung der
Bevölkerung, so dass gerade im Flächenland Sachsen-Anhalt eine gemäßigte
Wiederbelebung des Einzelhandels erreicht werde. Besucherströme insbesondere
aus dem ländlichen Raum, die vom großflächigen Einzelhandel hervorgerufen
würden, könnten hierdurch in wesentlichen Teilen begrenzt werden. Es komme
nicht maßgeblich darauf an, ob und inwieweit sich infektionshygienische Maßnahmen
in einem großflächigen Verkaufsraum zumindest mit dem gleichen
Sicherheitsniveau wie bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von weniger als
800 qm durchführen ließen. Mit der Entscheidung, den Buchhandel sowie den Fahrrad- und
Kfz-Handel von der Flächenbegrenzung auszunehmen, habe die Landesregierung
nicht willkürlich gehandelt. Dem Buchhandel komme zur Wahrung der Informations-,
Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie zur Deckung des schulischen Bedarfs,
und dem Fahrrad- und Kfz-Handel zur Sicherung der Mobilität der Bevölkerung ein
besonderer
Versorgungsauftrag zu.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
OVG LSA,
Beschluss vom 27. April 2020 - 3 R 52/20 -
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