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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

Ladengeschäfte jeder Art über 800 qm bleiben in Sachsen-Anhalt weiterhin geschlossen

28.04.2020, Magdeburg – 6

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts

des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 27. April 2020 einen Antrag auf

einstweilige Außervollzugsetzung der Schließungsanordnung in § 7 der

Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen

Coronavirus SARS-CoV-2 (4. SARS-CoV-2-EindV) abgelehnt- In dieser Regelung ist bestimmt,

dass Ladengeschäfte jeder Art bis zu 800 qm Verkaufsfläche nur unter Einhaltung

bestimmter Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen geöffnet werden dürfen. Einige

Geschäftsbereiche sind von der Größenbegrenzung ausgenommen.

 

 

 

Die Antragstellerin ist im Einzelhandel

mit Sport- und Bekleidungsartikeln tätig und betreibt im Bundesgebiet - u.a. im

Land Sachsen-Anhalt - Ladengeschäfte mit einer Größe von über 800 qm.

 

 

 

Der Senat hat die Flächenbeschränkung für

großflächige Einzelhandelsgeschäfte, die nicht bereits von der Schließung

ausgenommen sind, als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme

angesehen. Die Regelungen der 4. SARS-CoV-2-EindV bezweckten die fortgesetzte Eindämmung weiterer

Ansteckungen mit dem Coronavirus und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit

des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer

und schwerstkranker Menschen. Die Epidemie sei trotz der Verlangsamung der

Infektionsketten nicht bewältigt. Es

sei weiterhin wichtig, soziale Kontakte mit dem Ziel der Vermeidung von

Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich zu beschränken.

 

 

 

Der

Landesregierung komme in der unsicheren epidemischen Lage bei der Beurteilung,

welche Maßnahmen sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich

und angemessen halten dürfe, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer

Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Mit der Flächenbeschränkung habe sie

ihren Spielraum nicht überschritten. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Das

Ziel, Kontakte zu meiden, könne im Einzelhandel derzeit noch nicht vollständig

durch strenge Hygienemaßnahmen abgelöst werden. Bei der Entscheidung,

Lockerungen im Bereich der Ladenschließungen zuzulassen, habe die

Landesregierung in zulässiger Weise an das typisierende, pauschalierende

Merkmal der Großflächigkeit der Ladenflächen angeknüpft. Die darin liegende

Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, weil die Anziehungskraft eines kleineren

Geschäfts im Regelfall hinter derjenigen eines großflächigen

Einzelhandelsgeschäfts zurückbleiben dürfte. Die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften bis zu

800 qm führe zudem zu einer Verbesserung der wohnortnahen Versorgung der

Bevölkerung, so dass gerade im Flächenland Sachsen-Anhalt eine gemäßigte

Wiederbelebung des Einzelhandels erreicht werde. Besucherströme insbesondere

aus dem ländlichen Raum, die vom großflächigen Einzelhandel hervorgerufen

würden, könnten hierdurch in wesentlichen Teilen begrenzt werden. Es komme

nicht maßgeblich darauf an, ob und inwieweit sich infektionshygienische Maßnahmen

in einem großflächigen Verkaufsraum zumindest mit dem gleichen

Sicherheitsniveau wie bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von weniger als

800 qm durchführen ließen. Mit der Entscheidung, den Buchhandel sowie den Fahrrad- und

Kfz-Handel von der Flächenbegrenzung auszunehmen, habe die Landesregierung

nicht willkürlich gehandelt. Dem Buchhandel komme zur Wahrung der Informations-,

Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie zur Deckung des schulischen Bedarfs,

und dem Fahrrad- und Kfz-Handel zur Sicherung der Mobilität der Bevölkerung ein

besonderer

Versorgungsauftrag zu.

 

 

 

Der Beschluss ist  nicht anfechtbar.

 

 

 

 

 

OVG LSA,

Beschluss vom 27. April 2020 - 3 R 52/20 -

 

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