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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Untersagung der touristischen Beherbergung durch die Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt rechtmäßig
13.05.2020, Magdeburg – 10
- Oberverwaltungsgericht
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt,
der auf die Wiederaufnahme des Betriebs eines Ferienhausparks in Thale
gerichtet war.Hierfür
hatte das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit von § 5 Abs. 1 der
?Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfte
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ? 5. SARS-CoV-2-EindV)? vom 2. Mai 2020 zu
überprüfen, wonach es den Betreibern von Beherbergungsstätten (Hotels,
Ferienwohnungen, Campingplätze etc.) untersagt ist, Personen zu touristischen
Zwecken zu beherbergen. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die
Regelung zur Schließung von Beherbergungsstätten - wie dem
streitgegenständlichen Ferienhauspark - sei rechtmäßig. Die Einschätzung des
Verordnungsgebers, die Schließungsregelung diene der Kontaktreduzierung und
damit der Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten des
Coronavirus SARS-CoV-2, sei plausibel und bewege sich innerhalb des Einschätzungsspielraums.
Die Regelung sei auch erforderlich, weil aufgrund der weiterhin fehlenden
Medikamente und eines Impfstoffes die Gefahr bestehe, dass touristischer - auf Übernachtung
angelegter - Reiseverkehr die Ausbreitung des Virus auf die Landesbevölkerung
insbesondere in den Tourismusregionen erhöhe. Es erscheine bei summarischer
Prüfung auch nicht als offensichtlich verfehlt, wenn der Verordnungsgeber eine Öffnung
von Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken unter strengen Abstands- und
Hygienemaßnahmen als kein milderes und ebenso geeignetes Mittel ansehe. Dass
nach der 5. SARS-CoV-2-EindV Einkaufszentren dagegen öffnen dürften, begründe
keinen Gleichheitsverstoß, weil die Differenzierung zwischen Betrieben des
Einzelhandels und der touristischen Beherbergung sachlich gerechtfertigt sei.
Es sei auch davon auszugehen, dass die Risikoeinschätzung des
Verordnungsgebers fortlaufend der epidemischen Lage angepasst werde. So seien zeitnahe
Lockerungen im Bereich der Beherbergungsbetriebe bereits konkret angekündigt
worden.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.
Mai 2020 ? 3 R 78/20
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