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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Untersagung der touristischen Beherbergung durch die Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt rechtmäßig

13.05.2020, Magdeburg – 10

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts

des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt,

der auf die Wiederaufnahme des Betriebs eines Ferienhausparks in Thale

gerichtet war.Hierfür

hatte das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit von § 5 Abs. 1 der

?Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des

neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfte

SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ? 5. SARS-CoV-2-EindV)? vom 2. Mai 2020 zu

überprüfen, wonach es den Betreibern von Beherbergungsstätten (Hotels,

Ferienwohnungen, Campingplätze etc.) untersagt ist, Personen zu touristischen

Zwecken zu beherbergen. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die

Regelung zur Schließung von Beherbergungsstätten - wie dem

streitgegenständlichen Ferienhauspark - sei rechtmäßig. Die Einschätzung des

Verordnungsgebers, die Schließungsregelung diene der Kontaktreduzierung und

damit der Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten des

Coronavirus SARS-CoV-2, sei plausibel und bewege sich innerhalb des Einschätzungsspielraums.

Die Regelung sei auch erforderlich, weil aufgrund der weiterhin fehlenden

Medikamente und eines Impfstoffes die Gefahr bestehe, dass touristischer - auf Übernachtung

angelegter - Reiseverkehr die Ausbreitung des Virus auf die Landesbevölkerung

insbesondere in den Tourismusregionen erhöhe. Es erscheine bei summarischer

Prüfung auch nicht als offensichtlich verfehlt, wenn der Verordnungsgeber eine Öffnung

von Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken unter strengen Abstands- und

Hygienemaßnahmen als kein milderes und ebenso geeignetes Mittel ansehe. Dass

nach der 5. SARS-CoV-2-EindV Einkaufszentren dagegen öffnen dürften, begründe

keinen Gleichheitsverstoß, weil die Differenzierung zwischen Betrieben des

Einzelhandels und der touristischen Beherbergung sachlich gerechtfertigt sei.

 

Es sei auch davon auszugehen, dass die Risikoeinschätzung des

Verordnungsgebers fortlaufend der epidemischen Lage angepasst werde. So seien zeitnahe

Lockerungen im Bereich der Beherbergungsbetriebe bereits konkret angekündigt

worden.

 

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.

Mai 2020 ? 3 R 78/20

 

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