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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
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(OVG LSA) Abweichungen vom Mindestabstand in Schulen zulässig
15.06.2020, Magdeburg – 14
- Oberverwaltungsgericht
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit
Beschluss vom 15. Juni 2020 den Antrag eines Grundschullehrers, die Regelung
des § 15 Abs. 1 Satz 2 der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung
der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (6. SARS-CoV-2-EindV) außer Vollzug zu
setzen, abgelehnt. § 15 der 6. SARS-CoV-2-EindV regelt die schrittweise
Öffnung von allgemeinbildenden Schulen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 kann,
soweit für den Schulbetrieb erforderlich, von der Einhaltung des allgemein
geltenden Mindestabstands von 1,50 m abgewichen werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat
ausgeführt, dass die Regelung über die Abweichung vom Mindestabstand nicht die
staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Lehrer und Schüler
verletze. Auch wenn die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in
Deutschland noch als hoch einzuschätzen sei, bewegten sich die Infektionszahlen
in Sachsen-Anhalt fortdauernd auf niedrigem Niveau im Vergleich zu anderen
Bundesländern. Die Landesregierung sei aufgrund ihres gerichtlich nur begrenzt
überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums berechtigt, den Katalog von
Maßnahmen zur Eindämmung des Virus fortwährend anzupassen und nicht mehr für
notwendig erachtete Schutzmaßnahmen zurückzunehmen. Eine konkrete Gefährdung
von Schülern und Lehrkräften bei Unterschreitung des Mindestabstands von
1,50 m sei bislang wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen. Auch die
jüngsten Infektionsfälle in der Landeshauptstadt Magdeburg, die zu Schließungen
mehrerer allgemeinbildender Schulen und Jugendeinrichtungen geführt hätten, begründeten
keine landesweite Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregeln. Die Fälle hätten
gezeigt, dass die zuständige Infektionsschutzbehörde den für Schüler und
Lehrkräfte bestehenden Gefahren zügig durch Maßnahmen vor Ort begegne. Die
staatliche Schutzpflicht sei zudem durch das Recht der Kinder auf Bildung und den
Schutz von Familien beschränkt. Die fortdauernde Beschulung und Betreuung zu
Hause hindere Eltern zudem daran, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein
Gesundheitsschutz für Lehrkräfte und Schüler, der die Infektionsgefahr vollständig
ausschließe, sei nicht zu verlangen. Die Landeregierung habe bei der
Entscheidung zur Umsetzung der Regelbeschulung mit ihrem Maßnahmebündel (u.a.
Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten durch Unterricht im festen
Klassenverband, Hygienehinweise, ausreichende Lüftung, Befreiung vom
Präsenzunterricht, Reinigungsverhalten nach Hygiene- und Reinigungsplänen) den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten. Die Entscheidung des
Verordnungsgebers, Schulen teilweise vom Schutzkonzept der 6. SAR-CoV-2-EindV
auszunehmen, sei willkürfrei und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Lebensbereichen sei
gerechtfertigt.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 3 R 111/20 -
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