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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Vorerst keine Bernsteinförderung im Goitzschesee
03.12.2018, Magdeburg – 13
- Oberverwaltungsgericht
Die Antragstellerin beabsichtigt im
Goitzschesee bei Bitterfeld Bernstein zu fördern und hierfür eine schwimmende
Konstruktion namens ?Goitzsche 1-3? in Betrieb zu nehmen. Zwischen der
Antragstellerin und dem Landesverwaltungsamt ist streitig, ob die ?Goitzsche
1-3? dem Anwendungsbereich der ?Verordnung über die Durchführung der
Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt? -
LSchiffHVO - unterfällt und ob ggf. ein Anspruch auf Genehmigung und technische
Zulassung der ?Goitzsche 1-3? nach der LSchiffHVO besteht.
Das Verwaltungsgericht hat im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass die von der
Antragstellerin zum 1. Oktober 2018 beabsichtigte Inbetriebnahme der schwimmenden
Konstruktion ?Goitzsche 1-3? zur Bernsteinförderung auf dem Goitzschesee nicht
der LSchiffHVO unterfällt und damit nicht genehmigungspflichtig ist. Auf die
Beschwerde des Landesverwaltungsamtes hat das Oberverwaltungsgericht den
Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die Anträge der Antragstellerin
abgewiesen. Damit darf die ?Goitzsche 1-3? bis auf Weiteres nicht in Betrieb
genommen werden.
Zur Begründung hat das
Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Anwendungsbereich der LSchiffHVO sei
vorliegend eröffnet, obwohl der Goitzschesee nicht im Eigentum des Landes
steht, sondern im (Privat-)Eigentum einer Gesellschafterin der Antragstellerin
(sog. ?Eigentümergewässer?). Dies folge daraus, dass das Landesverwaltungsamt
die Schifffahrt auf dem Goitzschesee auf der Grundlage des Landeswassergesetzes
für zwei Schiffe zugelassen habe und die Eigentümerin die Nutzung zur
Schifffahrt nicht unterbinde. Die schwimmende Konstruktion ?Goitzsche 1-3? sei
nach der LSchiffHVO genehmigungspflichtig. Bei ihr handele es sich um ein
schwimmendes Gerät, hinsichtlich dessen bestimmte technische Anforderungen zu
erfüllen sind, um zugelassen zu werden. Diese Anforderungen erfülle die
?Goitzsche 1-3? bei summarischer Prüfung nicht. Die Pontons wiesen nicht die
vorgeschriebene Wandstärke von 3,0 mm auf. Auch für eine Ausnahmegenehmigung
fehle es an belastbaren Sachverhaltsfeststellungen, was die Antragstellerin zu
verantworten habe. Selbst bei einem unterstellten öffentlichen Interesse an der
Bernsteinförderung sei deshalb für eine Ermessensentscheidung derzeit kein
Raum. Schließlich habe die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei
Ablehnung ihrer Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schwere und
irreversible Nachteile drohen.
OVG LSA, Beschluss vom 30. November
2018 ? 3 M 381/18
VG Halle, Beschluss vom 14. September
2018 ? 7 B 100/18 HAL
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