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(OVG LSA) Bebauungsplan über den kommunalen Spielplatz ein
"Auf der Grauwacke/Saures Tal" in Alt-Olvenstedt (zunächst)
unwirksam.
24.04.2006, Magdeburg – 9
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 009/05
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/05
Magdeburg, den 16. Dezember 2005
(OVG LSA) Bebauungsplan über den kommunalen Spielplatz ein
"Auf der Grauwacke/Saures Tal" in Alt-Olvenstedt (zunächst)
unwirksam.
Der 2. Senat des
Oberverwaltungsgerichts hat am 15.12.2005 entschieden, dass der Bebauungsplan Nr.225-3 für das Gebiet ¿An den Röthen¿ sowie die
1. Änderung des Bebauungsplans
hinsichtlich der Festsetzung des kommunalen Spielplatzes ¿Auf der
Grauwacke/Saures Tal¿, unwirksam sind.
Nachbarn, die sich in ihrer
Wohnruhe gestört fühlen, hatten sich gegen die Festsetzung des
Kinderspielplatzes zur Wehr gesetzt, weil ihrer Meinung nach schon der Plan selbst den genauen Standort der einzelnen Spielgeräte festlegen und
schallschutztechnische Untersuchengen hätten stattfinden müssen.
Ihr Normenkontrollantrag war am 15.12.2005 vor dem
Oberverwaltungsgericht erfolgreich.
Die Landeshauptstadt Magdeburg hatte die 1. Änderung des
Bebauungsplans, mit der sie einen urspünglichen
Abwägungsmangel heilen wollte, bereits am
29.07.2004 in der Tagespresse und in ihrem Amtsblatt bekannt gemacht. Der Oberbürgermeister hatte die Planänderung hingegen erst am 10.09.2004, Wochen
später, ausgefertigt. Die Ausfertigung müsse aber vor der Bekanntmachung erfolgen, meinten jetzt
die Richter, da der Oberbürgermeister mit der Ausfertigung des Plans sicherstelle, dass der Bebauungsplan, der mit seiner Veröffentlichung zum geltenden
Ortsrecht wird, auch mit dem übereinstimmt, was der Stadtrat zuvor beschlossen
hat.
Der Plan müsse erneut bekannt gemacht werden. Zur Vermeidung weiterer Prozesse wies das Gericht
allerdings daraufhin, dass im Übrigen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des
Bebauungsplans beständen. Die Festsetzung des
kommunalen Kinderspielplatzes sei rechtmäßig, der Nutzungskonflikt zwischen
Wohnruhe und Spielplatzlärm müsse im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden.
Dieses Verfahren sei für eine ¿Feinsteuerung¿ geeigneter.
OVG 2 K 471/03 ¿ Urteil vom 15. Dezember 2005
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