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(OVG LSA) Bebauungsplan über den kommunalen Spielplatz ein
"Auf der Grauwacke/Saures Tal" in Alt-Olvenstedt  (zunächst)
unwirksam.

24.04.2006, Magdeburg – 9

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 009/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/05

 

 

 

Magdeburg, den 16. Dezember 2005

 

 

 

(OVG LSA) Bebauungsplan über den kommunalen Spielplatz ein

"Auf der Grauwacke/Saures Tal" in Alt-Olvenstedt  (zunächst)

unwirksam.

 

 

 

Der 2. Senat des

Oberverwaltungsgerichts hat am 15.12.2005 entschieden, dass der Bebauungsplan Nr.225-3 für das Gebiet ¿An den Röthen¿ sowie die

1. Änderung des Bebauungsplans

hinsichtlich der Festsetzung des kommunalen Spielplatzes ¿Auf der

Grauwacke/Saures Tal¿, unwirksam sind.

 

Nachbarn, die sich in ihrer

Wohnruhe gestört fühlen, hatten sich gegen die Festsetzung des

Kinderspielplatzes zur Wehr gesetzt, weil ihrer Meinung nach schon der Plan selbst den genauen Standort der einzelnen Spielgeräte festlegen und

schallschutztechnische Untersuchengen hätten stattfinden müssen.

 

Ihr Normenkontrollantrag war am 15.12.2005 vor dem

Oberverwaltungsgericht erfolgreich.

 

Die Landeshauptstadt Magdeburg hatte die 1. Änderung des

Bebauungsplans, mit der sie einen urspünglichen

Abwägungsmangel heilen wollte, bereits am

29.07.2004 in der Tagespresse und in ihrem Amtsblatt bekannt gemacht. Der Oberbürgermeister hatte die Planänderung hingegen erst am 10.09.2004, Wochen

später, ausgefertigt. Die Ausfertigung müsse  aber  vor der Bekanntmachung erfolgen, meinten jetzt

die Richter, da der Oberbürgermeister mit der Ausfertigung des Plans sicherstelle, dass der Bebauungsplan, der mit seiner Veröffentlichung  zum geltenden

Ortsrecht wird, auch mit dem übereinstimmt, was der Stadtrat zuvor beschlossen

hat.

 

Der Plan müsse erneut bekannt gemacht werden. Zur Vermeidung weiterer Prozesse wies das Gericht

allerdings daraufhin, dass im Übrigen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des

Bebauungsplans beständen. Die Festsetzung des

kommunalen Kinderspielplatzes sei rechtmäßig, der Nutzungskonflikt zwischen

Wohnruhe und Spielplatzlärm müsse im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden.

Dieses Verfahren sei für eine ¿Feinsteuerung¿ geeigneter.

 

 

 

OVG 2 K 471/03 ¿ Urteil vom 15. Dezember 2005

 

 

 

 

 

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