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(OVG LSA) Der Auto- und
Trödelmarkt in Magdeburg-Rothensee auf einem Grundstück am August-Bebel-Damm
(sog. Russenmarkt) darf bis auf weiteres stattfinden.
25.04.2006, Magdeburg – 3
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 003/06
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/06
Magdeburg, den 25. April 2006
(OVG LSA) Der Auto- und
Trödelmarkt in Magdeburg-Rothensee auf einem Grundstück am August-Bebel-Damm
(sog. Russenmarkt) darf bis auf weiteres stattfinden.
Mit Beschluss vom heutigen Tag (2
M 174/06) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden,
dass die Beschwerde des Marktbetreibers gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 11.April 2006 (1 B 121/06) Erfolg hat.
Der oben bezeichnete Markt darf
bis auf weiteres stattfinden.
Am 27. Februar 2006 hatte die Landeshauptstadt Magdeburg dem Marktbetreiber untersagt, auf dem Grundstück am August-Bebel-Damm
einen Markt für den Verkauf von Autos oder Trödelgegenstände durchzuführen.
Nach Angaben der Polizei würden auf und um den Markt Straftaten vorwiegend von
Osteuropäern in erheblichem Umfang begangen. Um weitere Straftaten zu
unterbinden, müsse die Durchführung des Marktes untersagt werden, wenn auch
weder der Marktbetreiber noch sein Personal in Zusammenhang mit den Straftaten
gebracht werden könnten. Dagegen hatte der Marktbetreiber Rechtsmittel
eingelegt, weil diese Untersagung für ihn einer Gewebeuntersagung gleichkomme
und es dafür keine Rechtsgrundlage gäbe. Nachdem das Verwaltungsgericht
Magdeburg der Landeshauptstadt zunächst Recht gegeben hatte, hat das
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt diese Entscheidung nunmehr
geändert. Dem Marktbetreiber als unbeteiligtem Dritten könne nicht jede
Straftat, die irgendwie mit dem Markt räumlich oder zeitlich im Zusammenhang steht (Anlasskriminalität), zugerechnet werden. Dem Markbetreiber könnten nur solche
Straftaten polizeirechtlich angelastet werden, die einen engen Bezug zum
Marktgeschehen hätten, wie etwa der An- oder Verkauf von gestohlenen Waren wie
Autos oder Autoteile u.ä.. Für eine solche Kriminalität hätten die Behörden
nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zu wenig Nachweise erbracht.
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