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(OVG LSA) Die Elternbeiträge für Kindergärten müssen bei
einer Staffelung auch das Einkommen der Eltern berücksichtigen.

26.04.2006, Magdeburg – 4

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 004/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/06

 

 

 

Magdeburg, den 26. April 2006

 

 

 

(OVG LSA) Die Elternbeiträge für Kindergärten müssen bei

einer Staffelung auch das Einkommen der Eltern berücksichtigen.

 

 

 

Mit Urteil vom 22. März 2006 (3 L

249/04) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt entschieden, dass Satzungen über Kindergartenbenutzungsgebühren,

die eine Staffelung der Elternbeiträge vorsehen, die Staffelung sowohl nach dem

Einkommen der Eltern als auch nach der Anzahl der Kinder ausrichten müssen.

 

Dies entspricht einer im Bund

bereits seit dem 1. April 1993 geltenden gesetzlichen Regelung. Das Landesrecht in Sachsen-Anhalt habe diese

bundesgesetzliche Regelung übernommen. Die Fassung des § 13 des KiFöG vom 5.

März 2003 führe die bundesgesetzlichen Staffelungsmerkmale wortgleich auf. Dies

gelte aber auch bereits für die Fassungen des § 18 des Kinderbetreuungsgesetzes

1996 und 1999. So legten jetzt die Richter in Magdeburg das Gesetz aus. 

Bundes- und Landesrecht lasse dem Satzungsgeber

zwar freie Hand, bei den Gebühren für die

Kindertagesstätten ganz auf eine Staffelung zu

verzichten, wenn er sich aber für eine solche entscheide, müsse sie sowohl nach

der Anzahl der Kinder als auch nach Einkommensgruppen gestaffelt sein.

Satzungen, die eine solche Staffelung nicht vorsehen, sind keine geeignete

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kindergartenbenutzungsgebühren entschieden

die Richter weiter.

 

Mit Urteil vom gleichen Tag  (3 L

258/03) entschied das Oberverwaltungsgericht auch, dass es nicht gegen das

Gleichheitsgebot verstößt, wenn bei der Berechnung des Elterneinkommens

Sozialversicherungsbeiträge bzw. Vorsorgeaufwendungen nicht berücksichtigt

werden. In diesem Verfahren hatten sich selbständig tätige Eltern gegen die

Berechnung der Kinderbetreuungsgebühren mit dem Argument gewandt, sie würden gegenüber abhängig Beschäftigten

benachteiligt, weil sie als Selbständige Vorsorgaufwendungen in voller Höhe

erbringen müssten, während abhängig Beschäftigte nur die Hälfte (den

Arbeitnehmeranteil) zahlen müssten. Die Richter

des Oberverwaltungsgerichts urteilten jetzt, dass der Gesetzgeber  bei der

Bestimmung des Einkommensbegriffs einen weiten Gestaltungsspielraum hätte. Eine

Unterscheidung in die Personengruppen: Selbständige,

sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie Beamte, Soldaten und Richter

sowie die unterschiedliche Berechung ihrer Einkommen würde einen erhöhten

Prüfungsaufwand und Personalbedarf nach sich

ziehen. Die Vermeidung dieses Aufwands

rechtfertige es, diese Personengruppen bei der Einkommensberechnung der

Kindestagesstättengebühren gleich zu behandeln.

 

 

 

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