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(OVG LSA) Die Elternbeiträge für Kindergärten müssen bei
einer Staffelung auch das Einkommen der Eltern berücksichtigen.
26.04.2006, Magdeburg – 4
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 004/06
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/06
Magdeburg, den 26. April 2006
(OVG LSA) Die Elternbeiträge für Kindergärten müssen bei
einer Staffelung auch das Einkommen der Eltern berücksichtigen.
Mit Urteil vom 22. März 2006 (3 L
249/04) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt entschieden, dass Satzungen über Kindergartenbenutzungsgebühren,
die eine Staffelung der Elternbeiträge vorsehen, die Staffelung sowohl nach dem
Einkommen der Eltern als auch nach der Anzahl der Kinder ausrichten müssen.
Dies entspricht einer im Bund
bereits seit dem 1. April 1993 geltenden gesetzlichen Regelung. Das Landesrecht in Sachsen-Anhalt habe diese
bundesgesetzliche Regelung übernommen. Die Fassung des § 13 des KiFöG vom 5.
März 2003 führe die bundesgesetzlichen Staffelungsmerkmale wortgleich auf. Dies
gelte aber auch bereits für die Fassungen des § 18 des Kinderbetreuungsgesetzes
1996 und 1999. So legten jetzt die Richter in Magdeburg das Gesetz aus.
Bundes- und Landesrecht lasse dem Satzungsgeber
zwar freie Hand, bei den Gebühren für die
Kindertagesstätten ganz auf eine Staffelung zu
verzichten, wenn er sich aber für eine solche entscheide, müsse sie sowohl nach
der Anzahl der Kinder als auch nach Einkommensgruppen gestaffelt sein.
Satzungen, die eine solche Staffelung nicht vorsehen, sind keine geeignete
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kindergartenbenutzungsgebühren entschieden
die Richter weiter.
Mit Urteil vom gleichen Tag (3 L
258/03) entschied das Oberverwaltungsgericht auch, dass es nicht gegen das
Gleichheitsgebot verstößt, wenn bei der Berechnung des Elterneinkommens
Sozialversicherungsbeiträge bzw. Vorsorgeaufwendungen nicht berücksichtigt
werden. In diesem Verfahren hatten sich selbständig tätige Eltern gegen die
Berechnung der Kinderbetreuungsgebühren mit dem Argument gewandt, sie würden gegenüber abhängig Beschäftigten
benachteiligt, weil sie als Selbständige Vorsorgaufwendungen in voller Höhe
erbringen müssten, während abhängig Beschäftigte nur die Hälfte (den
Arbeitnehmeranteil) zahlen müssten. Die Richter
des Oberverwaltungsgerichts urteilten jetzt, dass der Gesetzgeber bei der
Bestimmung des Einkommensbegriffs einen weiten Gestaltungsspielraum hätte. Eine
Unterscheidung in die Personengruppen: Selbständige,
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie Beamte, Soldaten und Richter
sowie die unterschiedliche Berechung ihrer Einkommen würde einen erhöhten
Prüfungsaufwand und Personalbedarf nach sich
ziehen. Die Vermeidung dieses Aufwands
rechtfertige es, diese Personengruppen bei der Einkommensberechnung der
Kindestagesstättengebühren gleich zu behandeln.
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